Beschlossene Novelle

Die Novelle kann in Kraft treten: Der Bundesrat hat am Freitag die Änderung des Verpackungsgesetzes verabschiedet. Zuvor hatte schon der Bundestag grünes Licht gegeben. Allerdings kritisieren die Länder die Vollzugtauglichkeit des neuen Gesetzes.

Bundesrat billigt neues Verpackungsgesetz


Wie aus einer begleitenden Entschließung des Bundesrats deutlich wird, haben die Länder dem neuen Verpackungsgesetz nur zähneknirschend zugestimmt. Der Bundesrat habe das Gesetz nur gebilligt, um die fristgerechte Umsetzung der EU-Vorgaben nicht aufzuhalten, heißt es darin. In der Sache kritisieren die Länder die Novelle scharf: sie sei unzureichend und teilweise nicht vollzugstauglich, und müsse daher so bald wie möglich nachgebessert werden.

Die Länder kritisieren ebenfalls, dass der Bundestag die meisten fachlichen Anregungen aus ihrer Stellungnahme vom 5. März dieses Jahres nicht aufgenommen hat. Dies müsse zeitnah bei der nächsten Novelle nachgeholt werden, heißt es – möglichst in Abstimmung mit den Ländern, die für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind.

Mindestrezyklatanteil für PET-Flaschen

Aller Voraussicht nach wird das neue Verpackungsgesetz in wesentlichen Teilen am 3. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Mit der Gesetzesänderung setzt die Bundesregierung die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie aus dem Jahr 2019 in nationales Recht um. Ziel ist es, die Getrenntsammlung bestimmter Verpackungsabfallströme zu erweitern, um das Recycling zu verbessern und das Littering von Plastikabfall zu vermeiden.

Dafür schreibt das Gesetz unter anderem vor, dass ab 2025 in einer Getränkeplastikflasche mindestens 25 Prozent Altplastik verarbeitet sein müssen. Ab dem 1. Januar 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und gilt dann für alle Einwegkunststoffflaschen.

Ferner müssen Restaurants, Imbisse und Cafés ihren Kunden beim Straßenverkauf ab dem Jahr 2023 neben Einwegverpackungen auch eine Mehrwegvariante anbieten. Ausnahmen gelten für kleinere Gastronomiebetriebe, die maximal 80 Quadratmeter groß sind und nicht mehr als fünf Beschäftigte haben.

Zugleich wird die Pfandpflicht auf alle Einwegplastikflaschen und Getränkedosen erweitert. Bislang gibt es noch immer Getränke – etwa Fruchtsäfte ohne Kohlensäure – auf deren Verpackung kein Pfand erhoben wird. Derartige Ausnahmeregelungen fallen ab dem Jahr 2022 weg; nur bei Milch und Milcherzeugnissen gibt es eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2024.

320°/dpa/sr

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