Gerichtsentscheidung

Eigentlich sollte am 14. Mai Schluss sein für den Tagebau Jänschwalde. Nun kann es doch weitergehen. Einer der Gründe: Der aktuelle Ukraine-Krieg.

Tagebau Jänschwalde darf weiter Kohle fördern


Der Tagebau Jänschwalde in der Lausitz darf vorerst weiter Kohle fördern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) am Donnerstag entschieden. Es gab damit einer Beschwerde des Energieunternehmens Leag gegen einen auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus statt, wie das Gericht mitteilt.

Zur Begründung heißt es vom OVG, eine Einstellung des Tagebaubetriebs sei mit schwerwiegenden Nachteilen für öffentliche Interessen  – unter anderem die seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine gefährdete Energieversorgung – verbunden (Az. 11 S 7/22).

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus im Tagebau Jänschwalde hätte die Leag nur noch bis zum 14. Mai Braunkohle fördern dürfen. Hintergrund ist eine Anordnung des Verwaltungsgerichts Cottbus, das den Hauptbetriebsplan des Tagebaus für rechtswidrig erklärte, weil angeblich mehr Grundwasser abpumpt wird, als wasserrechtlich zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hatte damit einem Antrag der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben. Ein Hauptbetriebsplan dürfe nur zugelassen und umgesetzt werden, wenn er über sämtliche Erlaubnisse verfüge, hieß es.

Dagegen hat der Tagebaubetreiber Beschwerde beim OVG eingelegt. Das Unternehmen argumentierte, dass bei einem Stopp gravierende Folgen für die Energieversorgung in der Region gäbe. Das OVG hat nun entschieden, dass der Tagebau vorerst weiter betrieben werden darf. Nach Ansicht der Richter lasse sich die Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans im gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellen.

Eine Einstellung des Tagebaubetriebs sei mit schwerwiegenden Nachteilen für öffentliche Interessen – unter anderem die seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine gefährdete Energieversorgung – sowie für die wirtschaftlichen Interessen der Bergbauunternehmerin verbunden. Dem gegenüber seien die Folgen einer Fortsetzung des Betriebs für die von den Entwässerungsmaßnahmen betroffenen Gebiete vergleichsweise gering. Der Beschluss ist unanfechtbar.

320°/dpa/re

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