Gerichtsurteil

Mitarbeiter der Überwachungsbehörde haben das Recht, ein Sonderabfalllager ohne vorherige Ankündigungen zu kontrollieren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Auch Fotos dürfen gemacht werden.

Sonderabfalllager: Unangekündigte Kontrolle ist zulässig


Die immissionsschutzrechtliche Vor-Ort-Kontrolle eines Sonderabfalllagers durch Mitarbeiter der Überwachungsbehörde ist ohne vorherige Ankündigung zulässig. Hierbei dürfen auch Fotografien auf dem Anlagengelände angefertigt werden. Das hat am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Betreiber eines Sonderabfall-Zwischenlagers hatte sich gegen die unangekündigte Kontrolle gewehrt. Er machte geltend, dass es sowohl für das Betreten des Anlagengeländes ohne vorherige Ankündigung als auch für das Fotografieren auf dem Gelände an einer Rechtsgrundlage fehle.

Vor dem Verwaltungsgericht hatte seine Klage Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) dagegen wies die Klage ab und änderte das Urteil. Das OVG argumentierte, dass die Entscheidung der Überwachungsbehörde, eine im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Anlagenüberwachung durchgeführte Kontrolle nicht vorher anzukündigen, vom Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gedeckt sei. Aus dem Gesetz ergebe sich auch die Befugnis, bei der Vor-Ort-Besichtigung zu fotografieren.

„Größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme“

Der Betreiber legte daraufhin Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ein, die nun das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG seien Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Die auf dieser Grundlage bestehende Duldungspflicht setze tatbestandlich keine Ankündigung voraus.

Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch verhältnismäßig. „Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen ist“, argumentiert das Gericht. „Im Einzelfall anzuerkennende überwiegende schutzwürdige Interessen des Anlagenbetreibers sind hier nicht ersichtlich. Auch das Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen ist regelmäßig nicht zu beanstanden.“ Das Fotografieren habe keine grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschriftlicher Notizen oder Skizzen.

320°/re

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