Gerichtsurteil
Entsorgungsunternehmen sind unter bestimmten Bedingungen nicht verpflichtet, für die Müllabfuhr ein Grundstück rückwärts anzufahren. Das hat ein Verwaltungsgericht entschieden. Stattdessen müssen die Hauseigentümer selbst aktiv werden.
Müllabfuhr muss Grundstück nicht rückwärts anfahren
Die Müllabfuhr muss nach einem Urteil bei schmalen Zufahrtswegen nicht rückwärts zu einem Grundstück fahren, um den Müll abzuholen. Stattdessen müssen Hauseigentümer ihre Tonnen an anderer geeigneter Stelle selbst bereitstellen, damit sie von der Müllabfuhr angesteuert werden können, wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in Rheinland-Pfalz mitteilte (Az. 4 K 488/22.NW).
Der Entscheidung des Gerichts lag eine Klage von Hauseigentümern im Landkreis Kusel zugrunde, deren Grundstück nur über einen schmalen Zufahrtsweg zu erreichen ist. Die Kreisverwaltung Kusel hatte den Hauseigentümern Anfang 2019 aufgetragen, ihre Abfallbehältnisse an einer 50 Meter von ihrem Grundstück entfernten Straße aufzustellen. Hintergrund war, dass das Sammelunternehmen eine Rückwärts-Anfahrt aus Gründen der Unfallvermeidung abgelehnt hatte.
Die Kläger hatte sich in einem Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bereits gegen die Anordnung der Verwaltung gewandt – allerdings erfolglos. Daraufhin erhoben sie Klage mit der Begründung, ihre Nachbarin dulde ein Wenden der Müllabfuhrfahrzeuge auf einer zu ihrem Grundstück gehörenden Parkplatzfläche. Im Übrigen fahre das Sammelunternehmen an anderer Stelle auch Grundstücke rückwärts an, argumentierten sie.
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht: Die Anordnung der Kreisverwaltung sei offensichtlich rechtmäßig, hieß es. Es sei nicht erkennbar, dass die genannte Wendemöglichkeit tatsächlich geeignet sei. Zudem könne das Sammelunternehmen nicht verpflichtet werden, ein Haftungsrisiko einzugehen, selbst wenn man – aus welchen Gründen auch immer – an anderer Stelle Grundstücke rückwärts anfahren sollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.