Zwei Rechtsakte
Mit zwei Rechtsakten will die EU-Kommission dafür sorgen, dass es für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff ausreichend Rechtssicherheit gibt. Zu den Vorgaben zählt auch: Erneuerbarer Wasserstoff darf nur zu bestimmten Zeiten erzeugt werden.
EU-Kommission legt Regeln für grünen Wasserstoff vor
Die EU-Kommission hat Regeln für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff vorgelegt. „Klare Vorschriften und ein zuverlässiges Zertifizierungssystem sind von entscheidender Bedeutung dafür, dass sich dieser aufstrebende Markt in Europa entwickeln und etablieren kann“, sagte EU-Energiekommissarin Kadri Simson am Montag.
Konkret legt die EU-Kommission in zwei Rechtsakten fest, unter welchen Bedingungen Wasserstoff oder wasserstoffbasierte Kraftstoffe als erneuerbar gelten. „Diese delegierten Rechtsakte bieten Investoren die dringend benötigte Rechtssicherheit und werden die Führungsrolle der EU-Industrie in diesem grünen Sektor weiter stärken“,so Simson.
Produktion nur zu bestimmten Zeiten
Im ersten delegierten Rechtsakt wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs angesehen werden können. Mit dem Rechtsakt will die Kommission den in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU dargelegten Grundsatz der „Zusätzlichkeit“ für Wasserstoff präzisieren. Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff müssen demnach an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden. Mit diesem Grundsatz soll sichergestellt werden, dass die Menge an erneuerbarer Energie im Netz erhöht wird, und zugleich verhindert wird, dass die Stromerzeugung unter Druck gerät.
Weil der Strombedarf für die Erzeugung von Wasserstoff stark zunehmen wird, legt die Kommission zudem fest, dass erneuerbarer Wasserstoff nur zu Zeiten und Orten erzeugt werden darf, an denen genügend erneuerbare Energie zur Verfügung steht. Die Vorschriften sollen stufenweise eingeführt und mit der Zeit strenger werden. Eine Übergangszeit soll dafür sorgen, dass die Zahl der Elektrolyseure steigt. Die Kriterien sollen sowohl für heimische Erzeuger als auch für Importeure aus Drittstaaten gelten.
Ziel: 10 Millionen Tonnen
In dem zweiten Rechtstext legte die EU-Kommission eine Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen unter anderem von Wasserstoff fest. Diese soll unter anderem auch Emissionen in Zusammenhang mit der Entnahme von Strom aus dem Netz oder mit der Beförderung zum Endverbraucher umfassen.
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Schätzungen der Kommission zufolge werden etwa 500 TWh Strom aus erneuerbaren Quellen benötigt, um das mit dem REPowerEU-Plan für 2030 gesetzte Ziel einer Erzeugung von 10 Millionen Tonnen erneuerbare Brenn- und Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu erreichen. Das 10-Millionen-Tonnen-Ziel für 2030 entspricht laut Kommission 14 Prozent des gesamten Stromverbrauchs in der EU. Dieses Ziel spiegelt sich im Vorschlag der Kommission wider, die Zielvorgaben für erneuerbare Energien für 2030 auf 45 Prozent anzuheben.
Die EU-Staaten und das Europaparlament haben nun zwei Monate Zeit, die Rechtsakte zu prüfen und sie dann entweder anzunehmen oder abzulehnen. Änderungen sind nicht möglich.