Meldung an Behörden

Wenn Behörden den Vollzug nicht kontrollieren, übernehmen es Umweltorganisationen: Greenpeace startet ein Meldeportal zur Überwachung der Mehrwegangebotspflicht. Die gemeldeten Verstöße werden an die Landesbehörden weitergeleitet.

Pflicht zu Mehrwegangeboten: Greenpeace startet Meldeportal


Mit einem neuen Meldeportal will die Umweltschutzorganisation Greenpeace dafür sorgen, dass die Mehrwegangebotspflicht im Gastgewerbe umgesetzt wird. Wie Greenpeace mitteilt, geht das im Februar angekündigte Portal am Mittwoch (29. März) an den Start. Über das Portal könnten Verstöße direkt an die jeweiligen Landesbehörden gemeldet werden – also in der Regel an die Umweltministerien der Länder.

In dem Meldeportal werden die Daten der Geschäfte hinterlegt, die den Regeln aus Sicht der Meldenden nicht nachkommen. Auch die Art der Verstöße und die persönlichen Daten der Meldenden werden dokumentiert. Basierend auf der eingegebenen Postleitzahl wird der Hinweis per Mail an die jeweilige Landesbehörde geschickt.

Im Idealfall soll die Kommune prüfen, ob die Verstöße weiter bestünden und dann ermahnen, sie zu beenden, erklärt Greenpeace. Sollten die Verstöße anhalten, könnten die Behörden Bußgelder verhängen.

„Nicht einmal die Zuständigkeiten geklärt“

Aus Sicht von Greenpeace wird die Mehrwegangebotspflicht nur mangelhaft umgesetzt. Fast drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes seien teils nicht einmal die Zuständigkeiten für die Umsetzung geklärt, kritisiert die Greenpeace-Expertin für Kreislaufwirtschaft, Viola Wohlgemuth. Auf Basis von Testkäufen in der Gastronomie hatte die Organisation schon zu Jahresbeginn bemängelt, dass viele Betriebe die Vorgaben nicht einhielten.


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Die Mehrwegangebotspflicht gilt seit dem 1. Januar. Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, müssen ihre Produkte demnach auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Damit sollen Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzt werden. Die Vorschrift sieht vor, dass dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein darf als in der Einwegverpackung.

Ausgenommen von der Mehrwegangebotspflicht sind kleinere Geschäfte wie Imbisse und Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

„Gewisse Anfangstoleranz“

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund betont, dass es sich um eine noch „recht junge Pflicht“ handele. Daher sei derzeit seitens der Ordnungsbehörden „eine gewisse Anfangstoleranz erkennbar“. Sie müssten sich erst auf die neue Vorschrift und die Durchsetzung vorbereiten. Erschwert werde dies, weil bisher noch keine Rechtsprechung dazu vorliege.

Einzelne Städte führten aber bereits aktiv Kontrollen durch, sagte Alexander Kramer, Referatsleiter für allgemeines Umweltrecht und Abfallwirtschaft beim Städte- und Gemeindebund. Ob auch Bußgelder verhängt werden oder es zunächst bei Verwarnung und Aufklärung bleibe, liege im Ermessen der jeweiligen Behörden. Daher ließen sich keine Zahlen dazu nennen.

Verstöße seien zudem angesichts der komplexen Vorschriften oft nicht sofort erkennbar, sagte Kramer. So sei zwar festgeschrieben, dass zu den Verkaufsflächen sämtliche für die Kunden frei zugänglichen Flächen wie Sitz- und Aufenthaltsbereiche und beim Lieferservice auch alle Lager- und Versandflächen zählten. „Dies lässt sich vor Ort jedoch nicht ohne weiteres messen.“ Auch sei es schwierig, im Falle von Teilzeitbeschäftigten die Zahl der Mitarbeiter festzustellen. Insgesamt sei das Gesetz derzeit noch wenig praktikabel.

320°/dpa

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