Mehrweg-Förderung

Mehrweg im Lebensmittelhandel soll künftig eine wichtigere Rolle spielen. Das Bundesumweltministerium hat dazu Vorschläge für eine Novelle des Verpackungsgesetzes vorgelegt – mit zusätzlichen Pflichten für den Handel.

Novelle des Verpackungsgesetzes: NABU unterstützt Pläne des BMUV


Der NABU begrüßt die heute vom Bundesumweltministerium vorgestellten Pläne zur Überarbeitung des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zählen eine Pflicht für den Lebensmittelhandel, Mehrweg-Getränkeverpackungen anzubieten und eine allgemeine Rücknahmepflicht des Handels für Mehrwegflaschen. Außerdem soll die Mehrwegangebotspflicht bei To-go-Speisen nicht mehr nur für Einwegverpackungen aus Kunststoff gelten, sondern auch für alle anderen Materialien.

„Eine Pflicht für den Lebensmittelhandel, Mehrweg-Getränkeverpackungen anzubieten, ist ein notwendiger und längst überfälliger Schritt, gerade die Discounter haben hier noch großen Nachholbedarf“, erklärt NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller.

Aus seiner Sicht ist es aber zweifelhaft, ob dies ausreicht, um die „bisher leider völlig ignorierte Mehrwegquote im Verpackungsgesetz von 70 Prozent zu erreichen“. „Aktuell kommen wir gerade einmal auf nur rund 30 Prozent“, so Miller. Der NABU-Chef fordert verbindliche Mehrwegquoten für alle Abfüller und Händler sowie Abgaben auf umweltschädliche Verpackungen wie etwa eine Getränkeverpackungssteuer.

„Wenn die Bundesregierung in Deutschland keine eigenen Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen und To-go-Verpackungen einführen will, muss sie sich für die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Quoten stark machen“, sagt Miller. „Diese dürfen in den anstehenden Verhandlungen nicht verwässert oder wie bei den To-go-Quoten Gefahr laufen, sogar gestrichen zu werden.”

Allgemeine Rücknahmepflicht des Handels

Neben der Mehrwegangebotspflicht ist vom Umweltministerium auch eine allgemeine Rücknahmepflicht des Handels für Mehrwegflaschen geplant. „Die Rückgabe der Mehrwegflaschen muss genauso einfach sein wie bei Einwegflaschen. Daher ist eine allgemeine Rücknahmepflicht des Handels zu befürworten. Das setzt auch Anreize für standardisierte Pool-Mehrwegsysteme, die ökologisch effizient von möglichst vielen Abfüllern genutzt werden“, so NABU-Konsumexpertin Indra Enterlein.

Auch das vom Ministerium vorgeschlagene Einwegverbot beim Vor-Ort-Verzehr unterstützt der NABU. „Die Abfallmengen durch Einweggeschirr und -verpackungen ist ökologisch nicht zu vertreten. Insbesondere große Ketten sträuben sich noch gegen normales Geschirr für den Vor-Ort-Verzehr,“ betont Enterlein. Auch die EU-Kommission hat sich für ein solches Verbot ausgesprochen, allerdings erst ab 2030. Nach NABU-Auffassung muss das Verbot deutlich früher kommen.

„Mehrwegalternative auch für Pizzakarton“

Eine weitere wichtige Änderung strebt das BMUV bei der Mehrwegangebotspflicht nach §33 VerpackG an: Demnach muss künftig immer eine Mehrwegalternative für To-go-Speisen angeboten werden – bisher ist dies nur bei Einwegverpackungen aus Kunststoff der Fall.

Aus Sicht des NABU ist das ein richtiger Schritt: „Es muss verhindert werden, dass Imbisse auf Einweg-Papier, -Holz oder -Alu umstellen und damit die Mehrwegpflicht umgehen“, erläutert Enterlein. „Auch für den Pizzakarton oder das Eisschälchen sollte zukünftig eine Mehrwegalternative angeboten werden müssen: Einwegverpackungen aus Papier sind nicht umweltfreundlich, die Papierherstellung ist sehr ressourcen- und energieintensiv.“


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Da es trotz der Mehrwegangebote auch weiterhin To-go-Einwegverpackungen geben wird, fordert der NABU, eine bundesweite Einwegabgabe nach dem Vorbild Tübingens einzuführen. Tübingen hat zum 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer eingeführt. Dadurch werden Einwegverpackungen und Einweggeschirr mit jeweils 50 Cent netto besteuert, für Einwegbesteck beträgt die Steuer 20 Cent netto. Pro „Einzelmahlzeit“ ist ein Betrag von höchstens 1,50 Euro festgelegt.

Die Steuer bezahlen müssen unter anderem Gaststätten und Restaurants, Cafés und Imbissläden, Bäckereien und Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte und Tankstellen, die Take-away-Gerichte und „Coffee to go“ in nicht wiederverwendbaren Verpackungen verkaufen.


Link zum Eckpunkte-Papier des Bundesumweltministeriums:

320°/sr

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