Gewerbeabfallverordnung
Die geplante Novelle der Gewerbeabfallverordnung ist aus Sicht des Entsorgerverbands bvse unzureichend. Unzufrieden ist der Verband vor allem mit den Kontrollvorgaben – sowohl für Abfallerzeuger als auch für Müllverbrennungsanlagen.
bvse: Eine Stichprobenkontrolle reicht nicht aus
Mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung soll unter anderem erreicht werden, dass die Vorgaben der Verordnung nicht mehr ignoriert, sondern künftig umgesetzt werden. Der Entsorgerverband bvse bezweifelt jedoch, dass dies gelingen wird. In seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf kritisiert der Verband unter anderem die Überwachung der Getrenntsammlung und die vorgesehene stichprobenartige Kontrolle der Müllverbrennungsanlagen.
Als „ausgesprochen enttäuschend“ bezeichnet der bvse die Regelung, dass lediglich eine Kontrolle von 10 Betrieben je 100.000 Einwohner für die Behörden verpflichtend sein soll. „Hieraus ergibt sich, je nach Region, eine Verpflichtung der Überprüfung durch die Behörden von unter einem Prozent der Unternehmen“, heißt es in der Stellungnahme des Verbands. „Die Wahrscheinlichkeit, bei einem Verstoß gegen die Gewerbeabfallverordnung entdeckt zu werden, ist damit so gering, dass dies keinen Abfallerzeuger motivieren wird, sein Verhalten zu ändern.“
Der Anspruch der Behörden sollte zumindest sein, jährlich ein Viertel der Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich zu kontrollieren, schreibt der Verband.
„Jede Menge Spielraum“
Dass der Anwendungsbereich der Verordnung auf Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen ausgeweitet werden soll, begrüßt der bvse. So sieht der Verordnungsentwurf vor, dass künftig auch Anlagen zur energetischen Verwertung in den behördlichen Vollzug einbezogen werden sollen. „Kontrollprüfungen bei den Anlagen zur energetischen Verwertung sind ein strategisch sinnvolles und effektives Instrument, um Abfallerzeuger bzw. die von diesen beauftragten Unternehmen zu identifizieren, die einen Ausnahmetatbestand zur direkten energetischen Verwertung in Anspruch nehmen“, erklärt der Verband.
Die dafür vorgesehenen Stichprobenkontrollen reichten jedoch nicht aus, zumal diese undefiniert seien und „jede Menge“ Spielraum ließen. So könne eine Stichprobenkontrolle auch nur ein- bis zweimal im Jahr durchgeführt werden. Damit wäre zwar die Verordnung erfüllt, eine Lenkungswirkung in Richtung der gesetzlich geforderten Vorbehandlung werde damit aber nicht erreicht, warnt der Verband. Der Begriff „stichprobenartig“ sollte daher gestrichen werden und der Begriff „Stichprobenkontrolle“ durch „Kontrolle“ ersetzt werden.
Zudem fordert der bvse, Müllverbrennungsanlagen unangemeldet zu kontrollieren. „Die Kenntnis der Anlagenbetreiber darüber, dass jederzeit eine Kontrolle stattfinden kann, wird dazu führen, dass diese nicht mehr unkontrolliert jegliches Gemisch annehmen werden, sondern nur noch solche, die nach dem Willen des Verordnungsgebers tatsächlich einer energetischen Verwertung zugeführt werden dürfen“, glaubt der Verband.
Forderung nach einer Anzeigepflicht
Darüber hinaus regt der bvse noch weitere Änderungen am Verordnungsentwurf an:
- Die Behörden sollten nicht auf Kosten des Abfallerzeugers einen Sachverständigen beauftragen können, um mögliche Fehler in der Dokumentation zu überprüfen. Der bvse sieht hierbei die Gefahr, dass die Behörden aus Personalmangel vorschnell von dieser Regelung Gebrauch machen. Zudem sollten dem Abfallerzeuger die Kosten erstattet werden, wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass die Dokumentation korrekt ist.
- In der Verordnung sollte es keine ausschließliche technologische Festlegung auf die Nahinfrarotaggregate zur Ausbringung von mindestens 85 Prozent von Kunststoff, von Holz und von Papier geben. Je nach Zusammensetzung des Gemisches gebe es auch andere technische Möglichkeiten. Die Verordnung müsse daher technikoffen sein, fordert der bvse. „Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage sollte selbst entscheiden können, ob es für ihn sinnvoll ist, z.B. eine Mischkunststofffraktion selbst weiter zu sortieren oder diese an eine nachgeschaltete Folgebehandlungsanlage abzugeben.“
- Die Benennung der Anlage, der die Abfälle zugeführt werden sollen, trägt aus Sicht des bvse nicht zur gewollten Erleichterung des behördlichen Vollzugs bei. Bei Bau- und Abbruchabfällen sei es nicht möglich, bereits auf der Baustelle den endgültigen Entsorgungsweg und damit den Weg zu einer konkreten Anlage zu benennen. Viele Abfälle müssten zunächst zwischengelagert und beprobt werden, um den endgültigen Entsorgungsweg festlegen zu können. Erst danach würde der Entsorgungsweg und damit die konkrete Entsorgungsanlage im Wesentlichen durch die Schadstoffparameter bestimmt.
Hilfreich für den Vollzug und eine ausreichende Überwachung der Gewerbeabfallverordnung in Bezug auf Bau- und Abbruchabfälle wären aus Sicht des Verbandes jedoch Informationen über die Abfallerzeuger und -besitzer. Insbesondere Informationen darüber, wer wann welche Bau- und Abbruchabfälle erzeugt, sammelt und transportiert. Dazu wäre es aus Sicht des bvse wichtig, eine grundsätzliche Anzeige- und/oder Genehmigungspflicht für alle Abbruch- und Bauvorhaben einzuführen und die weitreichenden Ausnahmeregelungen zurückzunehmen.