Duale Systeme
Die Sicherheitsleistung, die das baden-württembergische Umweltministerium von dualen Systemen verlangt, ist rechtens. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die gewählte Berechnungsmethode sei nicht zu beanstanden.
„Alle Landesbehörden können jetzt Sicherheitsleistungen erheben“
Das Bundesverwaltungsgericht hat wichtige Fragen zur Festsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 Verpackungsgesetz (VerpackG) geklärt und die Bescheide aus Baden-Württemberg bestätigt (Az.: 10 C 8.23 und BVerwG 10 C 7.23). Die Entscheidung schaffe nun Rechtssicherheit für die zuständigen Behörden und reduziere das Schadensrisiko für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Falle der Insolvenz von Systembetreibern, erklärte die Rechtsanwaltskanzlei GGSC, die das Land Baden-Württemberg vertreten hatte.
Das baden-württembergische Umweltministerium hatte, wie mehrere andere Landesbehörden, im Jahr 2020 Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG festgesetzt. Im Jahr 2022 wurden diese Sicherheitsleistungen angepasst. Einige Systeme haben gegen diese Bescheide Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klagen im Jahr 2022 abgewiesen. Auch die Sprungrevisionen zweier Systeme blieben nun erfolglos.
„Es ist erfreulich, dass das Bundesverwaltungsgericht den seit vielen Jahren andauernden Rechtsstreit zugunsten des Ministeriums entschieden hat“, kommentierten die GGSC-Anwälte Linus Viezens und Ida Oswalt. Die grundsätzliche Klärung der offenen Rechtsfragen führe zu Rechtssicherheit für die zuständigen Landesbehörden bei der Festsetzung von Sicherheitsleistungen.
Berechnungen sind auf der „sicheren Seite“
Die Kläger – einige duale Systeme – hatten geltend gemacht, dass die gesetzliche Grundlage des § 18 Abs. 4 VerpackG verfassungswidrig sei. Der Senat des Bundesverwaltungsgerichts stellte in der mündlichen Verhandlung jedoch fest, dass die Norm sowohl hinreichend bestimmt sei als auch keine Bedenken hinsichtlich des Grundrechtseingriffs bestünden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sah das Bundesverwaltungsgericht auch keine Notwendigkeit für eine enge Auslegung von § 18 Abs. 4 VerpackG.
Der Senat stellte weiter fest, dass das Ministerium sein Entschließungsermessen korrekt ausgeübt habe. Auch hinsichtlich des Auswahlermessens wurden keine Rechtsfehler festgestellt. Die vom Ministerium gewählte Berechnungsmethode wurde bestätigt. Der Senat wies darauf hin, dass Raum für Pauschalierungen bestehe und eine Berechnung auf der „sicheren Seite“ zulässig sei.
„Es ist erfreulich, dass der Senat in der mündlichen Verhandlung keine Einwände gegen eine Berücksichtigung des sogenannten „Worst-Case-Szenarios“, also einem Ausfall der gesamten Erfassung von Leichtverpackungen (LVP), erhoben hat – alle Landesbehörden können jetzt Sicherheitsleistungen auf Grundlage der Entscheidung rechtssicher erheben“, so die beiden Anwälte Viezens und Oswalt
Das Gericht hat zudem klargestellt, dass es sich bei den Bescheiden über die Sicherheitsleistungen nicht um Dauerverwaltungsakte handelt. Das bedeutet, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, die Sicherheitsleistungen ständig an geänderte Verhältnisse anzupassen, sondern dass eine periodische Überprüfung ausreicht.