Geplante Novelle
Was tun mit einer Gewerbeabfallverordnung, die nicht umgesetzt wird? Sie zu novellieren, ist die eine Möglichkeit. Die andere: Sie ersatzlos zu streichen. So, wie es die DGAW fordert.
DGAW: Gewerbeabfall-verordnung ersatzlos streichen
Die geplante Novellierung der Gewerbeabfallverordnung ist nach Ansicht der Deutschen Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) nicht zielführend, besser wäre es, sie ersatzlos zu streichen. „Denn auch wenn es keine GewAbfV gäbe, müsste der Abfall gemäß KrWG und den anderen einschlägigen Vorgaben erfasst und gesammelt und möglichst hochwertig verwertet werden“, so der Entsorgerverband. Dazu bedürfe es keiner zusätzlichen Verordnung.
Die Gewerbeabfallverordnung richtet sich in erster Linie an die 3,5 Millionen Gewerbebetriebe in Deutschland. Außerdem sind die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen betroffen. Nach dem Entwurf des Bundesumweltministeriums zur Novellierung der Gewerbeabfallverordnung sollen künftig auch Müllverbrennungsanlagen für den Vollzug zuständig sein.
„Dass eine behördliche Überprüfung des Vollzugs der GewAbfV bei 3,5 Millionen Gewerbebetrieben einen erheblichen volkswirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, der in keinem Verhältnis zu dem Ergebnis steht, dürfte unstrittig sein“, erklärt die DGAW. Problematisch sei auch, dass nicht alle Gewerbebetriebe den „gleichen Gewerbeabfall“ hätten. Zudem führten die Gewerbetreibenden ihre werthaltigen Abfälle schon aus Eigeninteresse so weit wie möglich einer sinnvollen Vermarktung als Sekundärrohstoff zu, um somit Entsorgungskosten zu sparen.
Hinzu komme, dass Gewerbetriebe nicht beliebig viel Platz für beliebig viele getrennte Erfassungssysteme hätten. „Auch die fachkundigen, regelmäßig zertifizierten Betriebe der Kreislaufwirtschaft erkennen den wirtschaftlichen Wert eines Abfalls und liefern diesen nicht unnötigerweise gegen Geld an eine Müllverbrennungsanlage“, so der Verband.
Aufwand größer als Nutzen
Würde daher die Gewerbeabfallverordnung ersatzlos gestrichen, würde der Abfall dennoch erfasst und gesammelt und möglichst hochwertig verwertet werden. Dafür sorgten das Kreislaufwirtschaftsgesetz und andere einschlägige Vorgaben. Bei einem Verzicht auf die Verordnung entfiele auch der Personalbedarf für die vollständige Überwachung des Vollzugs im öffentlichen Dienst und bei den 3,5 Millionen Handwerksbetrieben sowie Unternehmen der Kreislaufwirtschaft.
Der Aufwand für die Überwachung der Verordnung dürfte in jedem Fall deutlich höher sein, als der erhoffte ökologische und volkswirtschaftliche Nutzen, betont die DGAW. „Die Kreislaufwirtschaft wird nicht durch eine Vergrößerung des öffentlichen Dienstes und mehr Dokumente gefördert, sondern durch intelligente Anreizsysteme, die eine Sogwirkung erzeugen.“