Asbest von Gebäuden
Künftig soll der Bauherr selbst entscheiden können, welche Informationen über den Schadstoffgehalt von Bauobjekten er weitergibt. Die Recycler reagieren mit Unverständnis. Sie sehen die Kreislaufwirtschaft in Gefahr.
Neue Gefahrstoffverordnung sorgt für Unmut bei Recyclern
Mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung hat die Bundesregierung Ende August eine entscheidende Änderung eingeführt, die in der Recycling- und Entsorgungsbranche für erhebliche Unruhe sorgt. Die bisher bestehende „Erkundungspflicht“ des Auftraggebers oder Bauherrn eines Bauobjekts (der sogenannte Veranlasser) zur Vorerkundung von Schadstoffen in baulichen oder technischen Anlagen wurde auf eine bloße „Mitwirkungspflicht“ reduziert. Künftig liegt es also im Ermessen des Bauherrn, welche Informationen er an die ausführenden Unternehmen weitergibt.
Diese Änderung stößt in der Recycling- und Entsorgungswirtschaft auf „völliges Unverständnis und große Besorgnis“, wie mehrere Entsorgerverbände, darunter der bvse, in einer Stellungnahme an die Bundesregierung schreiben. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die mögliche Asbestbelastung von Gebäuden, mit deren Bau vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde.
„Recycling wäre nicht mehr möglich“
Die Verbände befürchten, dass viele Bauherren relevante Informationen zurückhalten könnten, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Müssten sich die ausführenden Unternehmen die notwendigen Informationen selbst beschaffen, würden sich ihre Angebote entsprechend verteuern.
Andere Unternehmen wiederum könnten versuchen, sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Es werde auch Unternehmen geben, „die aus mangelnder Fach- und Sachkunde die gesetzlichen Anforderungen gar nicht erfüllen können, oder wissentlich begünstigt durch einen in diesem Bereich fast nicht stattfindenden behördlichen Vollzug, es mit den gesetzlichen Anforderungen nicht so ernst nehmen und somit entsprechend kostengünstigere Angebote abgeben (können) und dann eben auch die Aufträge erhalten“, warnen die Verbände.
Die Folge wäre, dass bei den Recycling- und Entsorgungsunternehmen in großem Umfang Bauabfälle angeliefert werden, die potenziell mit gefährlichen Stoffen, insbesondere Asbest, belastet sein könnten. Da Abfälle, deren Herkunft nicht oder nicht ausreichend geklärt ist, grundsätzlich als gefährliche Abfälle einzustufen sind, wäre eine Zuführung solcher Bauabfälle zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung (Verfüllung) nicht mehr möglich. „Es steht ausschließlich nur noch die Verbringung auf Deponien (Beseitigung) zur Verfügung“, so die Verbände.
Die Branchenverbände fordern daher eine Rückkehr zur Vorerkundungspflicht des Auftraggebers oder Bauherrn. Für den Fortbestand des Recyclings von Bau- und Abbruchabfällen sei es unabdingbar, „dass vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe (z.B. Asbest) zuverlässig so frühzeitig wie möglich erkannt und aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden“, heißt es in der Stellungnahme. „Ohne eine zuverlässige, umfängliche und konsequente Vorerkundung und Begutachtung von baulichen oder technischen Anlagen ist dies nicht zu gewährleisten.“