Planspiel 2.0
Mehr Pragmatismus, weniger Bürokratie: Der Entsorgerverband bvse hat einen Forderungskatalog für die Novelle der Ersatzbaustoffverordnung vorgelegt. Der Verband mahnt ein rasches Vorgehen an.
Ersatzbaustoffverordnung: Das sind die Änderungswünsche des bvse
Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Ersatzbaustoffverordnung werden die Forderungen nach einer Novelle der Verordnung lauter. Zuletzt hatte sich bereits ein breites Bündnis von Verbänden aus der Entsorgungs- und Bauwirtschaft für Korrekturen am bestehenden Regelwerk ausgesprochen. Nun legt der Entsorgerverband bvse mit einem Forderungskatalog nach, der auf den Ergebnissen eines branchenübergreifenden Planspiels basiert, an dem der Verband mitwirkte. Ginge es nach dem bvse, würde das Gesetzgebungsverfahren für die Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) noch in diesem Jahr eingeleitet.
Eine zentrale Forderung betrifft dabei den Eignungsnachweis (EgN) für Ersatzbaustoffe. Das bisher vorgeschriebene Säulenverfahren sei weder zeitgemäß noch wirtschaftlich, argumentiert der bvse. Ein effizienterer Säulenkurztest, der zudem der europäischen Normentwicklung entspreche, könne die Anforderungen ebenso erfüllen. „Optional kann auch ein Schüttelversuch zum Einsatz kommen, sofern das gewählte Verfahren durchgängig in allen Folgeuntersuchungen angewendet wird“, sagt bvse-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer.
Darüber hinaus fordert der Verband eine Konzentration auf relevante Schadstoffparameter mit festgelegten Materialgrenzwerten. Die Analyse von Stoffen ohne solche Grenzwerte stifte Verwirrung. „Irrelevante Schadstoffparameter ohne festgelegte Materialgrenzwerte führen häufig zu Missverständnissen und Unsicherheit – sowohl bei Prüfstellen als auch bei Bauherren“, erklärt Schmidmeyer. Um unnötige Doppelprüfungen zu vermeiden, soll künftig ein einziger Eignungsnachweis für alle Materialklassen eines Ersatzbaustoffs genügen und für Mengen zwischen 200 und 3.000 m³ durchgeführt werden können.
Auch bei den Anzeige- und Dokumentationspflichten sieht der Verband Vereinfachungsbedarf. So soll die Voranzeigefrist auf acht Tage verkürzt werden. Zudem soll die Abschlussanzeige verpflichtend werden; ihre Nichteinreichung soll zukünftig als Ordnungswidrigkeit gelten. „Eine Voranzeige ohne Abschlussmeldung macht das gesamte System unglaubwürdig“, stellt Schmidmeyer klar.
Weitere pragmatische Anpassungen betreffen die Zulassung von Sammellieferscheinen und den Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Dokumente „bis zum Wiederausbau“. Bei kleineren Bauvorhaben mit einem Volumen unter 250 Kubikmetern soll zudem das bisher obligatorische Deckblatt entfallen.
Rückkehr zur fachlichen Bewertung
Deutlich wird die Kritik auch bezüglich des Umgangs mit Recycling-Baustoffen (RC-Baustoffen). Die Feststoffwerte für diese Materialien werden laut bvse in über 99 Prozent der Fälle eingehalten. Die Branche zieht daraus den Schluss, dass die entsprechenden Überwachungswerte für RC-Materialien entfallen sollten. Der bvse schlägt stattdessen vor, polychlorierte Biphenyle (PCB) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) als Regelparameter einzuführen – differenziert nach den jeweiligen Materialklassen.
Auch die pauschalen Einbaubeschränkungen auf kiesigen Deckschichten oder Fels kritisiert der Verband. Diese basierten nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern auf politischen Vorgaben ohne fachliche Begründung. „Es wird Zeit, zur sachlichen Bewertung zurückzukehren und Einbauten auf solchen Böden wieder zu ermöglichen“, sagt Schmidmeyer.
„Angst vor der Haftung“
Ein weiteres Problemfeld ist aus Sicht des bvse die Bestimmung des tatsächlichen Grundwasserabstands und der grundwasserfreien Sickerstrecke. In der Praxis fehle es häufig an zugänglichen Daten – obwohl viele Behörden über entsprechende Informationen verfügen. „Aus Angst vor Haftung werden diese Daten jedoch oft nicht weitergegeben – das führt zu Unsicherheit, Planungsrisiken und Verzögerungen auf der Baustelle“, kritisiert Schmidmeyer.
Die Branche fordert daher einfache, einheitliche Regelungen sowie einen verlässlichen Zugang zu bestehenden Daten. Auch geplante Wasserschutzgebiete müssten ab einem bestimmten Verfahrensstand verbindlich veröffentlicht werden, um eine rechtssichere Planung zu ermöglichen.
Rechtliche Harmonisierung
Zuletzt mahnt der bvse eine umfassende rechtliche Harmonisierung an. Die EBV könne ihre Wirkung nicht als isoliertes Regelwerk entfalten. Eine Abstimmung mit angrenzenden Rechtsvorgaben wie dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) oder der Deponieverordnung (DepV) sei zwingend erforderlich.
„Nur wenn Hintergrundbelastungen, Probenahmen und Einstufungen einheitlich geregelt sind, entsteht die Klarheit, die Planungssicherheit und Investitionen ermöglicht“, mahnt Schmidmeyer.













