Kosten für Duales System
Der Schuhhändler Deichmann wollte sich von den Lizenzgebühren für die Verwertung seiner Schuhkartons befreien lassen. Doch das Unternehmen scheiterte mit einer Klage vor Gericht. Die Argumentation von Deichmann verfing nicht.
Deichmann unterliegt im Streit um Systembeteiligungspflicht
Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ging es im Kern um die Frage, ob Schuhkartons bei einem Dualen System lizenziert werden müssen. Der Schuhriese Deichmann hatte gegen die Entscheidung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geklagt, um die Kosten für die Entsorgung seiner Kartons zu senken. Das Gericht wies die Klage unter dem Aktenzeichen 9 K 539/22 jedoch ab.
Deichmann, mit einem Jahresumsatz von zuletzt über 8 Milliarden Euro eines der Schwergewichte im deutschen Einzelhandel, setzt jährlich große Mengen an Verpackungsmaterial um. Rund 90 Millionen Paar Schuhe verkaufte das Unternehmen im vergangenen Jahr allein in Deutschland. Gelagert wird die Ware traditionell in Pappkartons. Die zentrale Streitfrage lautete: Was geschieht nach dem Kauf mit diesen Kartons?
Der Konzern argumentierte, dass die Kartons typischerweise im Geschäft verbleiben, und der Kunde lediglich das Schuhwerk mit nach Hause nimmt. Deichmann kümmert sich selbst um die Entsorgung der im Shop verbliebenen Pappe und führt sie über eigene Wege dem Recycling zu. Dennoch ist das Unternehmen verpflichtet, Lizenzentgelte an ein Duales System zu entrichten.
Deichmann hält diese doppelte Belastung für ökonomisch unsinnig. Schließlich würden nur wenige Kartons tatsächlich in der Blauen Tonne der Verbraucher landen, da die Masse im Geschäft entsorgt werde. Deshalb wollte das Unternehmen eine Befreiung von der Zahlungspflicht für Kartons der Eigenmarken erwirken. „Es geht um eine halbe Million Euro, das sind keine Peanuts“, sagte Deichmann-Anwältin Claudia Schoppen zur wirtschaftlichen Dimension des Falls. Nicht nur der Essener Konzern, sondern die gesamte Schuhbranche leide unter der Problematik, betonte Axel Augustin vom Bundesverband des Deutschen Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels (BTE).
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister in Osnabrück, die kontrolliert, ob alle „Inverkehrbringer“ für die Verwertungskosten aufkommen, hielt dagegen. Sie hält die Kartons für systembeteiligungspflichtig. Die Behörde argumentiert, die Kartonagen landeten „überwiegend“ beim privaten Endverbraucher. Besonders die über den Online-Shop versandten Waren blieben vollständig beim Konsumenten.
Die Behörde stützte sich dabei auf eine Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM). Deren Marktforscher Kurt Schüler präsentierte ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten, das die Argumentation von Deichmann ins Wanken brachte. Demzufolge verbleiben inzwischen rund 62 Prozent der Schuhkartons beim Kunden – sei es durch Mitnahme oder durch den Versandhandel.
Das Ergebnis lag etwa acht Prozentpunkte höher als noch in einem GVM-Gutachten aus dem Jahr 2020. Erst bei weniger als 50 Prozent wäre Deichmann wohl von der Zahlungspflicht befreit worden.
Deichmann-Anwältin Schoppen versuchte, die Validität der Daten zu erschüttern. Das Gutachten sei weder repräsentativ noch aussagekräftig, so ihr Vorwurf. Sie verwies auf eine eigene Erhebung des Unternehmens, der zufolge nur etwa 40 Prozent der Kartons beim Kunden landen. Doch der Vorsitzende Richter Manfred Klümper stufte die GVM-Marktstudie als belastbar ein und hielt die Firmenangaben für nicht relevant. Ein Antrag auf eine neue Forsa-Umfrage wurde abgelehnt.
BTE: Lizenzierungspflicht treibt Kosten
Die ZSVR zeigte sich mit dem Urteil zufrieden und erklärte, der Richterspruch schaffe Rechtssicherheit und stärke gleiche Wettbewerbsbedingungen. Deichmann hingegen moniert, dass das Unternehmen doppelt zur Kasse gebeten wird: einmal für das interne Entsorgungssystem und einmal für das Duale System, obwohl dieses „faktisch nicht belastet“ werde. Das seien „Kosten, die am Ende auch die Verbraucher treffen“, heißt es aus der Zentrale in Essen. „Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist das weder gerecht noch sachlich begründbar.“
Verbandsgeschäftsführer Augustin wies zudem darauf hin, dass die haushaltsnahe Entsorgung deutlich teurer sei als das Recycling von Transportverpackungen, die gebündelt im Geschäft abgeholt werden. Die Lizenzierungspflicht treibe die Kosten in die Höhe und mache Schuhe teurer. Hätte Deichmann gesiegt, hätten sich die Preise stabilisieren oder sogar sinken können.
Ein Kampf um Definitionen
Deichmann ist nicht das erste Unternehmen, das versucht, sich der Systempflicht zu entziehen. Vor dem Schuhhändler waren bereits Firmen aus anderen Branchen vor Gericht gezogen – meist erfolglos. So scheiterte etwa ein Lebensmittelhersteller mit dem Versuch, Eimer für Mayonnaise von der Pflicht auszunehmen. Auch ein Schnuller-Produzent blitzte vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück ab. Die Begründung: Schnuller-Boxen seien keine Waren, sondern lediglich Verpackungen.
Einen seltenen Sieg errang hingegen ein Hersteller von Seifenblasen. Er konnte das Gericht davon überzeugen, dass das Behältnis, das den Blasring enthält, keine Verpackung, sondern ein funktionaler Bestandteil des Spielzeugs ist.










