Systembeteiligungspflicht
Deichmann wollte Millionen an Entsorgungskosten sparen und zog vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage gegen die Systembeteiligungspflicht für Schuhkartons ab. Das Urteil ist nun rechtskräftig.
Urteil gegen Deichmann ist rechtskräftig
Der Essener Schuhhändler Deichmann muss auch künftig Lizenzentgelte an ein Duales System für die Entsorgung seiner Schuhkartons zahlen. Ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aus dem November ist nun rechtskräftig geworden (Aktenzeichen 9 K 539/22). Das Unternehmen hatte versucht, sich von der sogenannten Systembeteiligungspflicht befreien zu lassen, war damit jedoch gescheitert.
Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob Schuhkartons typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Deichmann hatte argumentiert, dass mehr als die Hälfte der Kunden im stationären Geschäft nur die Schuhe mitnehme und den dazugehörigen Karton in der Filiale zurücklasse. Die Entsorgung dieser Kartons organisiere das Unternehmen eigenständig über interne Verwertungswege. Ein Lizenzentgelt an ein Duales System sei daher nicht gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf ein Gutachten der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM). Demnach nehmen bundesweit rund 62 Prozent der Schuhkäufer den Karton aus dem Laden mit oder erhalten ihn im Rahmen einer Online-Bestellung. Im Jahr 2020 lag dieser Wert noch bei etwa 54 Prozent.
50-Prozent-Schwelle als maßgebliches Kriterium
Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, ob eine Verpackung mehrheitlich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) sind mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen systembeteiligungspflichtig, wenn sie nach Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen. Die Beurteilung erfolgt dabei nicht auf Basis einzelner Unternehmensdaten, sondern anhand einer Gesamtmarktbetrachtung nach Produktgruppen.
Hätte das Gutachten einen Wert unter 50 Prozent ergeben, wäre Deichmann vermutlich von der Systembeteiligungspflicht befreit worden. Der Vorsitzende Richter Manfred Klümper stellte fest, dass die Grenze „auf jeden Fall überschritten“ werde und daher eine Systembeteiligungspflicht für Schuhkartons bestehe.
Die Deichmann-Anwältin Claudia Schoppen hatte die Aussagekraft des GVM-Gutachtens infrage gestellt. Schoppen verwies auf unternehmensinterne Erhebungen, denen zufolge nur etwa 40 Prozent der Schuhkartons beim Kunden landeten.
Diese Firmenerhebung spiele für das Urteil keine Rolle, erklärte der Vorsitzende Richter. Das Gericht hielt das GVM-Gutachten für valide und ließ keine Berufung zu. Ein Deichmann-Sprecher teilte mit, das Unternehmen habe auf Rechtsmittel verzichtet. Man werde die weiteren Entwicklungen, einschließlich der Diskussionen zur Neufassung des Verpackungsrechts, aufmerksam verfolgen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als zuständige Behörde für die Überwachung der Systembeteiligungspflicht in Deutschland, gegen die Deichmann geklagt hatte, wertete das Urteil positiv. Eine Sprecherin der Behörde erklärte: „Schuhkartons unterliegen dem Grundsatz der vollständigen Systembeteiligungspflicht, das Recycling ist entsprechend zu 100 Prozent zu finanzieren.“





