Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Bislang dürfen genehmigte Vorhaben nicht beginnen, solange eine Klage läuft. Diese Regelung will die Bundesregierung nun kippen. Darüber hinaus sind noch andere Änderungen geplant.
Kabinett will Klagerecht für Umweltverbände einschränken
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Klagerecht von Umweltverbänden verschärfen soll. Kern des Vorhabens ist die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung bei Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen Infrastrukturprojekte. Die Bundesregierung begründet den Schritt mit dem Ziel, Planungssicherheit für Projektträger zu schaffen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.
Der Entwurf sieht mehrere Änderungen am Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vor. Künftig sollen Umweltverbände nur noch dann Rechtsbehelfe einlegen dürfen, wenn ein Vorhaben in ihren sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich fällt. Nach Klageerhebung soll eine Frist von zehn Wochen gelten, innerhalb derer die Kläger Erklärungen und Beweismittel vorlegen müssen. Zudem wird eine Klausel konkretisiert, die den missbräuchlichen Gebrauch von Klagen verhindern soll.
Aufschiebende Wirkung nur noch auf Antrag
Eine zentrale Änderung betrifft die Systematik des Rechtsschutzes. Bislang tritt bei Anfechtungsklagen automatisch eine aufschiebende Wirkung ein, sodass ein genehmigtes Vorhaben bis zur gerichtlichen Klärung nicht begonnen werden darf. Diese Regelung soll nach dem Willen der Bundesregierung entfallen. Gerichte können die aufschiebende Wirkung zwar weiterhin auf Antrag anordnen, sie greift jedoch nicht mehr automatisch. Das Umweltministerium betont, der Rechtsschutz im Eilverfahren bleibe davon unberührt.
Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen, die das deutsche Recht an völker- und europarechtliche Vorgaben anpassen sollen. Der Europäische Gerichtshof hatte die bisherige Ausgestaltung des UmwRG mehrfach als unzureichend gerügt. So sieht der Entwurf vor, dass künftig auch Stiftungen als Umweltvereinigungen anerkannt werden können.
Der EuGH hat Deutschland bereits wiederholt wegen der Verletzung der Aarhus-Konvention verurteilt. Die Aarhus-Konvention ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Im sogenannten Trianel-Urteil von 2011 beanstandeten die Richter, dass die Klagerechte der Verbände unzulässig eingeschränkt waren. In nachfolgenden Entscheidungen erweiterte der EuGH die Reichweite der Verbandsklagerechte. Zuletzt entschied das Gericht im Jahr 2022, dass Umweltverbände auch das Recht haben müssen, die Übereinstimmung von EG-Typengenehmigungen mit dem Umweltrecht gerichtlich prüfen zu lassen.
Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) begrüßte zwar grundsätzlich, dass die Bundesregierung europäische und völkerrechtliche Vorgaben umsetzen wolle. Der Verband warnte jedoch davor, zusätzliche Hürden beim Klagerecht zu schaffen. Die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung könne zu „potenziell irreversiblen Umweltschäden“ führen, wenn Gerichte Vorhaben vor deren Umsetzung nicht mehr kontrollieren könnten.
„Wer Umweltverbände mit überzogenen formalen Anforderungen aus den Gerichten drängt, nimmt Rechtsverstöße billigend in Kauf“, sagte NABU-Referentin Rebekka Blessenohl. Umweltverbände würden selten, gezielt und nur bei gravierenden Rechtsverstößen klagen.
Empirische Untersuchungen stützen diese Einschätzung. Eine Evaluationsstudie des Umweltbundesamts stellte fest, dass die vielfach befürchtete Klageflut nach Einführung des UmwRG ausblieb. In den Jahren 2021 bis 2023 wurden durchschnittlich etwa 69 Klagefälle pro Jahr gezählt. Zudem zeigen die Daten, dass Verbandsklagen überdurchschnittlich erfolgreich sind: In fast der Hälfte der Fälle erhielten die klagenden Verbände zumindest teilweise Recht. Das UBA wies darauf hin, dass bereits die Möglichkeit einer Klage dazu beiträgt, dass Umweltbelange bei Verwaltungsentscheidungen besser berücksichtigt werden.
Grüne sehen Angriff auf rechtsstaatliche Prinzipien
Auch aus dem Bundestag kommt Kritik an dem Vorhaben. Die Grünen sehen in den geplanten Änderungen einen Angriff auf den Rechtsstaat. Die Änderungen würden den Verbänden „wichtige Instrumente“ nehmen, „um rechtsstaatliche Prinzipien durchzusetzen“, sagte der umweltpolitische Sprecher der Grünen-Fraktion, Jan-Niclas Gesenhues. „Wenn die Zivilgesellschaft jetzt nicht wach wird, dann wird sie weiter abgeschafft.“
Die geplanten Einschränkungen gehen auf Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zurück. Union und SPD hatten sich dort auf eine „Fokussierung auf unmittelbare Betroffenheit” beim Klagerecht von Umweltverbänden verständigt. Der Gesetzentwurf geht nun in den Bundestag, der sich als Nächstes mit dem Vorhaben befassen wird.





