Fluorierte Treibhausgase
Der Bundestag hat das Chemikaliengesetz an die EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase angepasst. Damit wird der gestaffelte Ausstieg aus klimaschädlichen Kältemitteln in deutsches Recht überführt. Welche Fristen für Wärmepumpen und Klimaanlagen nun gelten.
Bundestag beschließt neue F-Gas-Regeln
Am Donnerstagabend hat der Bundestag das Fünfte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes verabschiedet. Damit passt Deutschland das Chemikaliengesetz an die seit März 2024 geltende EU-Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase an. CDU/CSU und SPD stimmten dem Entwurf in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung zu, AfD und Bündnis 90/Die Grünen lehnten ab.
Fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gase, kommen unter anderem in Kühlschränken, Klimaanlagen und Wärmepumpen zum Einsatz. Ihr Treibhauspotenzial liegt teils mehrere tausend Mal über dem von CO2: Das häufig verwendete Kältemittel R-410A etwa besitzt ein Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP) von 2.088. Kern des europäischen Regulierungsansatzes ist der schrittweise Ausstieg aus teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), auf die rund 90 Prozent der F-Gas-Emissionen entfallen.
Gestaffelte Verbote für Neugeräte
Die EU-Verordnung sieht vor, dass die zulässigen HFKW-Mengen bis 2030 gegenüber dem Referenzjahr 2015 um 95 Prozent sinken. Bis 2050 sollen sie auf null fallen. Die EU-Kommission weist Herstellern und Importeuren die Quoten jährlich über ein zentrales F-Gas-Portal zu. Pro Tonne CO2-Äquivalent wird dabei ein Betrag von drei Euro fällig.
Für Neugeräte gelten gestaffelte Verbote, die sich am Treibhauspotenzial der verwendeten Kältemittel orientieren. Bei Klimaanlagen und Wärmepumpen ist die Verwendung frischer Kältemittel mit einem GWP von 2.500 oder höher seit 2026 untersagt.
Ab 2032 dürfen neue Monoblock-Wärmepumpen keine F-Gase mehr enthalten, für Split-Systeme gilt diese Vorgabe ab 2035. Für bestehende Anlagen gilt Bestandsschutz. Die Verfügbarkeit von Service-Kältemitteln mit hohem GWP wird allerdings absehbar zurückgehen, was langfristig die Betriebskosten bestehender Systeme erhöht.
Bei Verstößen gegen die Quotenpflichten drohen den beteiligten Unternehmen Handels- und Herstellungsverbote. Das Chemikaliengesetz ermöglicht je nach Tatbestand zudem Geldbußen von bis zu 10.000, 50.000 bzw. 200.000 Euro. Der Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrichtlinie sieht darüber hinaus vor, die absichtliche Freisetzung von F-Gasen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu ahnden.


