Altkleidersammlung
Wer minderwertige Textilien auf den Markt bringt, soll künftig höhere Entsorgungsbeiträge zahlen. Das Umweltministerium hat Eckpunkte für ein Textilgesetz vorgelegt, das die Kostenverteilung bei Alttextilien neu ordnet. Was nun auf Hersteller, Sammler und Kommunen zukommen könnte.
Geplantes Textilgesetz: Das steht im Eckpunktepapier
Jahrzehntelang funktionierte die Altkleidersammlung in Deutschland über ein System aus karitativen Einrichtungen, kommunalen Entsorgern und gewerblichen Sammlern. Doch der wachsende Berg minderwertiger Textilien, befeuert durch Billigimporte und immer kürzere Produktzyklen, setzt dieses System zunehmend unter Druck. Bundesumweltminister Carsten Schneider hat am Freitag Eckpunkte für ein Textilgesetz vorgestellt, das die Kostenverteilung bei der Entsorgung von Alttextilien neu regeln soll.
Grundlage des Vorhabens ist die novellierte Abfallrahmenrichtlinie, die im vergangenen Oktober in Kraft getreten ist. Bis Juni 2027 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) für Textilien einzuführen. Die eigentlichen EPR-Systeme müssen bis April 2028 eingerichtet sein. Das Eckpunktepapier des Bundesumweltministeriums (BMUKN) dient der Vorbereitung des dafür notwendigen Gesetzgebungsverfahrens.
„Die Altkleidersammlung hat in Deutschland über Jahrzehnte gut funktioniert, steht aber zunehmend unter Druck“, erklärte Schneider. „Ich will mit einem neuen Textilgesetz für Entlastung sorgen. Wer massenhaft Wegwerf-Klamotten bei uns auf den EU-Markt bringt, soll auch für die flächendeckende Sammlung und eine sinnvolle Verwertung bezahlen. Das muss auch für die vielen Billigimporte aus China gelten.“ Unter das Gesetz sollen Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhe fallen.
Beitragsstaffelung nach ökologischen Kriterien
Kern der geplanten Regelung ist das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung. Hersteller, die diese Produkte auf den europäischen Markt bringen, müssen künftig für deren Sammlung und Verwertung am Ende der Nutzungsdauer aufkommen. Die Höhe der Beiträge soll dabei nach ökologischen Kriterien gestaffelt werden: Je größer die Menge und je minderwertiger die Ware, desto höher fällt der finanzielle Beitrag aus. Umgekehrt sollen nachhaltig hergestellte Produkte geringere Beiträge nach sich ziehen.
Die operative Umsetzung der Sammel- und Verwertungspflichten liegt nach den Eckpunkten bei sogenannten Organisationen für Herstellerverantwortung. Diese sollen im Auftrag der Hersteller die flächendeckende Sammlung von Alttextilien sicherstellen und dafür verschiedene Akteure beauftragen. Jede Organisation muss mit ihrem Sammel- und Rücknahmenetz eine Sammelquote von 70 Prozent erreichen. Berechnungsgrundlage ist die Menge an Textilien, die die jeweils angeschlossenen Hersteller im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht haben. Die Berechnungsmethode soll regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Kommunen können optieren
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind verpflichtet, Alttextilien von den Endnutzern zurückzunehmen. Sie müssen die gesammelten Alttextilien einer Organisation für Herstellerverantwortung zur weiteren Verwertung übergeben. Zugleich erhalten sie die Möglichkeit, für jeweils ein Kalenderjahr eine Eigenverwertung zu erklären – die sogenannte Optierung. In diesem Fall müssen sie die gesammelten und verwerteten Mengen der zuständigen Behörde melden.
Gemeinnützige Sammler dürfen weiterhin freiwillig Alttextilien sammeln. Da die Überlassungspflicht entfällt, gilt für sie künftig keine Anzeigepflicht nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz mehr. Gemeinnützige Sammler müssen sich zwar einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen, behalten aber die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob sie die gesammelten Textilien ganz oder teilweise an die Organisation übergeben.
Gewerbliche Sammler können Alttextilien wie bisher sammeln, müssen sich jedoch ebenfalls einer Organisation anschließen und die gesammelten Textilien zur Verwertung übergeben. Secondhandläden, Sozialkaufhäuser und Kleiderkammern sind vom Gesetz zunächst nicht betroffen, sofern sie ausschließlich noch tragbare Textilien annehmen. Die dort angenommenen Stücke gelten nicht als Abfall. Erst wenn nicht verkaufte Textilien zu Abfall werden, greifen die allgemeinen Regeln des Textilgesetzes.
„Klar ist für mich: Kommunen und karitative Einrichtungen sollen weiterhin zentrale Akteure bei der Entsorgung von Alttextilien sein, damit sie ihre gesellschaftliche Rolle auch weiter wahrnehmen können“, sagte Schneider.
Bezüglich der Verwertung gibt das Eckpunktepapier eine Gesamtverwertungsquote von 95 Prozent vor. Die Verwertung ist dabei als Summe der Schritte Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung definiert. Für das Recycling allein, einschließlich der Vorbereitung zur Wiederverwendung, ist eine Quote von 85 Prozent vorgesehen. Sofern eine Wiederverwendung nicht in Betracht kommt, ist eine hochwertige Verwertung anzustreben, wobei werkstoffliches oder rohstoffliches Recycling Vorrang haben soll.
Sollen nach einer Sortierung gebrauchte Textilien in andere Länder ausgeführt werden, müssen unter anderem eine Kopie der Verkaufsrechnung, ein Nachweis über das vorangegangene Sortierverfahren sowie eine Erklärung vorgelegt werden, dass die Ladung ausschließlich gebrauchte Textilien enthält. Die Regelungen sollen verhindern, dass Alttextilien als gebrauchte Textilien deklariert und exportiert werden.
Gemeinsame Stelle geplant
Die Organisationen für Herstellerverantwortung sollen zudem eine Gemeinsame Stelle gründen. Diese soll die Information der Endnutzer koordinieren – unter Einbeziehung von Herstellern, Sammlern, Entsorgern und Ländern. Die Gemeinsame Stelle soll eine Kommunikationsstrategie erarbeiten, die auf Abfallvermeidung, Sammlung und Verwertung ausgerichtet ist.
Link zum Eckpunktepapier:










