Systembeteiligung

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister sieht das System der Verpackungsentsorgung gefährdet. Hintergrund ist die PPWR, die die Definition des Herstellers verändert und die Verantwortung auf den Handel verlagert. Die Behörde reagiert mit einem Aktionsplan.

Verpackungsentsorgung: ZSVR warnt vor Finanzierungslücke


Wenn eine Behörde, die sonst für nüchterne Einordnungsentscheidungen bekannt ist, plötzlich von einem „Stabilitätsrisiko für das System“ spricht, lohnt ein zweiter Blick. Am Donnerstag hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine Mitteilung veröffentlicht, deren Tonfall ungewohnt dringlich ist. Die Behörde warnt, dass „das wettbewerblich organisierte System der Verpackungsentsorgung in seinem Bestand gefährdet“ werden könne.

Anlass ist die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, die seit dem 11. Februar 2025 in Kraft ist und nach einer 18-monatigen Übergangsfrist ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Die EU-Verordnung definiert neu, wer in Deutschland als „Hersteller“ gilt – und damit, wer die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen finanzieren muss.

Wer ist Hersteller?

Bisher war das in Deutschland klar geregelt: Hersteller ist, wer eine Verpackung erstmals mit Ware befüllt und in den Markt bringt. Die PPWR verschiebt diese Logik. Für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt künftig derjenige als Hersteller, der die Lieferkette in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird.

Für importierte Waren bedeutet das in vielen Konstellationen einen Wechsel: Nicht mehr der ausländische Produzent ist verantwortlich, sondern das deutsche Handelsunternehmen, das die Ware ins Land bringt. Bei Eigenmarken, also Produkten, die unter dem Namen einer Handelskette verkauft werden, steht künftig ausschließlich der Handel in der Pflicht. Eine Verlagerung auf Lieferanten oder Lohnabfüller, wie sie bislang in manchen Verträgen verankert war, ist damit ausgeschlossen.

Diese Verschiebung der Verantwortung betrifft zahlreiche Handelsunternehmen, die bislang nicht als systembeteiligungspflichtig galten. Wer darauf bis zum 12. August nicht vorbereitet ist, muss mit spürbaren Konsequenzen rechnen. Bei fehlender Systembeteiligung oder unterlassenen Mengenmeldungen sieht das Verpackungsgesetz Bußgelder von bis zu 200.000 Euro vor. Zudem droht ein gesetzliches Vertriebsverbot: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen dürfen ohne Registrierung und Systembeteiligung nicht in Verkehr gebracht werden. Da das Verpackungsregister LUCID öffentlich einsehbar ist, können Wettbewerber und Behörden Lücken ohne großen Aufwand erkennen.

Damit das System nicht ins Wanken gerät, hat die ZSVR mit einem Expertenkreis den „Aktionsplan Handel“ aufgesetzt. Der Plan umfasst mehrere Schritte. Am Anfang steht eine Abfrage bei den Lieferanten: Wie schwer sind die Verpackungen, aus welchem Material bestehen sie? Ohne diese Daten lassen sich keine Mengen melden. Zudem sind Verträge mit den dualen Systemen anzupassen oder neu zu schließen. Im Verpackungsregister LUCID sind außerdem sämtliche Markennamen zu ergänzen, für die der Handel künftig haftet. Und am Ende steht eine Dokumentation, die späteren Prüfungen standhält.

Ein Übergangszeitraum ist nicht vorgesehen, wie die Zentrale Stelle betont. Wer am 12. August einen Joghurtbecher unter Eigenmarke ins Regal stellt, dessen Verpackung nicht korrekt gemeldet ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

320°/re

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