Textilrecycling
Die Pläne haben einen Aufschrei ausgelöst. Gewerbliche Sammler sollen ihre Alttextilien an Herstellerorganisationen abgeben – ohne Recht auf eigene Vermarktung. Ob das vor Gericht standhält, bezweifelt der bvse.
Textilgesetz: Referentenentwurf soll im Sommer kommen
Als Carina Dasenbrock vergangene Woche beim bvse-Alttextiltag auf das geplante Textilgesetz zu sprechen kam, dämpfte sie die Erwartungen. „Noch kein einziges Wort“ des Gesetzentwurfs sei geschrieben, sagte die Referentin des Bundesumweltministeriums einer Mitteilung des bvse zufolge. Und es sei „noch nichts entschieden“.
Derzeit prüft das Ministerium rund 90 Stellungnahmen zum Eckpunktepapier, das Ende März veröffentlicht wurde. Noch in diesem Sommer wolle das Umweltministerium einen Referentenentwurf vorlegen. Das „am meisten streitbehaftete Thema“ des gesamten Vorhabens sei die künftige Organisation der Sammlung, sagte Dasenbrock. Nach den bisherigen Überlegungen sollen gewerbliche Sammler ihre Alttextilien vollständig an Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) übergeben und dafür vertraglich vergütet werden. Ein Eigenverwertungsrecht ist nicht vorgesehen. Auch die organisatorische Verantwortung für die Sammlung läge künftig bei den Herstellerorganisationen.
Dass der Plan in der Privatwirtschaft für „großen Aufschrei“ gesorgt habe, räumt Dasenbrock ein. Ihr Haus begründe den Ansatz mit europarechtlichen Vorgaben und mit dem Ziel, eine Sammelquote von 70 Prozent einzuführen, heißt es in der bvse-Mitteilung. Eine solche Quote lasse sich nur durchsetzen, wenn die Hersteller beziehungsweise die OfH eindeutig für die Sammlung verantwortlich seien.
bvse warnt vor Entzug der Vermarktungsrechte
Grundlage für das geplante Textilgesetz ist die novellierte Abfallrahmenrichtlinie, die im vergangenen Oktober in Kraft trat. Bis Juni 2027 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) für Textilien einzuführen. Die eigentlichen EPR-Systeme müssen bis April 2028 eingerichtet sein.
Für den bvse ist die geplante Übergabepflicht an die Herstellerorganisationen der falsche Weg: „Damit würden bislang eigenständig handelnde Marktakteure faktisch zu Dienstleistern der Herstellerorganisationen degradiert“, kritisierte Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock. „Wer sammelt, muss auch weiterhin vermarkten dürfen“, sagte er.
Sein Einwand ist im Kern ökonomisch. „Wenn gewerbliche Sammler und Sortierer keinen Einfluss mehr auf die Verwertung ihrer Sammelware haben, verlieren sie den Anreiz, in Qualität, Sortierung und hochwertige Erfassung zu investieren. Das gefährdet genau die Strukturen, die für Wiederverwendung und hochwertiges Recycling erforderlich sind.“ Ohne Aussicht auf Vermarktungserlöse, so der Gedanke, lohnt sich Sorgfalt nicht mehr.
Verfassungsrechtliche Zweifel: bvse sieht „Konstruktionsfehler“ im Textilgesetz
Beim bvse hält man die Pläne auch für rechtlich angreifbar. Rechtsreferentin Xandra Hennemann sagte, die Abfallrahmenrichtlinie verlange zwar eine erweiterte Herstellerverantwortung, schreibe aber nicht vor, bestehende Sammel- und Verwertungsstrukturen zu ersetzen. „Die Richtlinie spricht ausdrücklich von einer Zusammenarbeit mit Akteuren der Abfallbewirtschaftung. Kooperation bedeutet ein arbeitsteiliges Zusammenwirken eigenständiger Akteure“ – nicht deren Unterordnung in zentral gesteuerte Systeme, so Hennemann.
Den eigentlichen Konstruktionsfehler sieht sie tiefer. Nach den bisherigen Überlegungen würden die Hersteller nicht nur die Finanzierung übernehmen, sondern zugleich die Stoffströme steuern und die Sammelmengen verteilen. „Die Hersteller hätten damit eine Doppelrolle als Finanzierer und Marktsteuerer. Daraus ergeben sich erhebliche Interessenkonflikte“, sagte sie.
„Wer Kosten trägt und gleichzeitig über die Stoffströme entscheidet, wird zwangsläufig unter Kostendruck handeln. Damit besteht die Gefahr, dass hochwertige Wiederverwendung und hochwertiges Recycling hinter Effizienzzielen zurücktreten.“ Kontrahierungszwang und Überlassungspflicht würden das dezentrale Marktmodell grundlegend umbauen: Die Stoffströme würden zentralisiert, die Entscheidungsgewalt über Verwertung, Vermarktung und Finanzierung wandere zu den Herstellerorganisationen.
Am weitesten aber reicht Hennemanns Einwand ins Grundsätzliche: Sie erkennt in den Plänen verfassungs- und wettbewerbsrechtliche Risiken – betroffen seien Berufsfreiheit, Eigentumsschutz und die Gleichbehandlung der Marktakteure. Konkret bedeute das: Kommunale und karitative Sammler dürften ihre Mengen weiterhin selbst verwerten, gewerbliche Sammler verlören ihre wirtschaftlichen Verwertungsrechte.
Der bvse plädiert deshalb für ein anderes Modell: Die Hersteller tragen die finanzielle Verantwortung, die bestehenden Sammler bleiben als eigenständige, gleichberechtigte Marktakteure erhalten. Finanzierung und Aufsicht aber müssten in getrennten Händen liegen. „Wenn die Hersteller die finanzielle Verantwortung übernehmen, braucht es erst recht eine neutrale und unabhängige Instanz für Registrierung, Datenmanagement und Vollzug“, sagte Rehbock. Die stiftung ear habe in ihrer Funktion als „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ für das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gezeigt, dass ein unabhängiger Vollzug in Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung funktionieren könne.
Viele Fragen, keine Antworten
Solange nichts entschieden ist, bleibt für die Unternehmen vieles in der Schwebe. Hennemann machte deutlich, dass zentrale Vollzugsfragen weiterhin ungeklärt seien – die Funktionsfähigkeit des gesamten Textilrecyclingsystems gefährdet sei.
Offen sei etwa, wie die 70-Prozent-Quote überhaupt ermittelt und kontrolliert werden solle. Ungeklärt bleibe auch, wer die Kosten für Fehlwürfe und nicht verwertbare Textilien trage und nach welchen Kriterien die Sammelmengen zwischen den Herstellerorganisationen verteilt würden. Hinzu komme die Frage, wie hochwertige Wiederverwendung und hochwertiges Recycling tatsächlich gesichert und wie Investitionen bestehender Marktakteure vor Wettbewerbsverzerrungen geschützt werden könnten.
Die Antworten darauf wird wohl erst der Referentenentwurf liefern.









