Letzte Sitzung vor Weihnachten

Gewerbeabfallverordnung, Heizwertklausel, EEG: In der letzten Sitzung vor der Weihnachtspause hat der Bundestag noch zahlreiche Beschlüsse getroffen. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengestellt.

Aktuelle Beschlüsse des Bundestags


Streichung der Heizwertklausel:

Wie erwartet, nahm der Bundestag den Entwurf zur Streichung der Heizwertklausel an. Somit wird künftig die stoffliche Verwertung stets der energetischen Verwertung vorgelagert sein. Eine Ausnahme ist nur noch in begründeten Einzelfällen möglich.

Bislang besagt die Heizwertklausel, dass die energetische Verwertung von Abfällen mit der stofflichen gleichgestellt ist, sofern der Heizwert der betreffenden Abfälle höher als 11.000 Kilojoule ist. Das Bundesumweltministerium hatte diese Klausel als Übergangsregelung im novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz aufgenommen und eine Überprüfung bis Ende 2016 angekündigt. Aus Sicht des Bundesumweltministeriums ist diese Regelung für die Umsetzung der Abfallhierarchie nun nicht mehr nötig.

In der Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass es sich bei der Regelung ohnehin nur um eine „Auffang- und Übergangslösung“ gehandelt habe. Betroffen sind gewerbliche Siedlungsabfälle, nicht mineralische Bau- und Abbruchabfälle und Klärschlämme sowie Altreifen, Sperrmüll und gefährliche Abfälle aus der chemischen Industrie.

Für die drei letztgenannten Abfallströme taxiert die Bundesregierung den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf 55,5 Millionen Euro, einmalig werden demnach 162,4 Millionen Euro fällig. Für die drei erstgenannten Abfallströme verzichtete die Bundesregierung auf eine Berechnung des Erfüllungsaufwands. Für sie sollen laut Gesetzentwurf noch Spezialregelungen erlassen werden.

Novelle der Gewerbeabfallverordnung:

Keinen Korrekturbedarf hatte der Bundestag bezüglich der Novelle der Gewerbeabfallverordnung. Das Plenum hat den Entwurf in der vergangenen Woche ohne Änderungen verabschiedet.

Grundsätzlich setzt der Entwurf bei der Anfallstelle des Abfallerzeugers an. Gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle müssen künftig nach Stoffströmen getrennt gesammelt und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zugeführt werden. Die Getrennthaltungspflicht bezieht sich auf Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle sowie Holz, Bioabfälle und Textilien.

Ausnahmen sind dann vorgesehen, wenn die Getrennthaltungspflicht für den Abfallerzeuger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dann ist eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zulässig. Die Abfallgemische sind dann einer Vorbehandlung bzw. Aufbereitung zuzuführen, um das Recycling solcher Gemische zu stärken.

Vorgesehen ist, dass Vorbehandlungsanlagen ab 1. Januar 2019 pro Kalenderjahr eine Sortierquote von durchschnittlich 85 Masseprozent erfüllen müssen. Darüber hinaus müssen die Anlagenbetreiber eine Recyclingquote von 30 Masseprozent erreichen. Eine automatische Erhöhung der Recyclingquote auf 50 Masseprozent ist im aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen. Stattdessen muss die Bundesregierung bis zum 31.12.2020 auf der Grundlage der bis dahin gesammelten Erfahrungen eine Anpassung der Quote prüfen.

Einführung einer Geldbuße im ElektroG

Auf Basis eines Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen wird auch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geändert. Der Bundestag hat beschlossen, dass das Gesetz um den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit ergänzt wird. Damit sollen diejenigen Händler geschützt werden, die sich rechtstreu verhalten.

Gemäß der neuen Regelung müssen künftig Vertreiber von Elektrogeräten, die sich weigern, ihrer Rücknahmepflicht nachkommen, mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro rechnen. Die neue Regelung im ElektroG wird am 1. Juni 2017 in Kraft treten.

Lebensdauer technischer Geräte

Einen Antrag der Linken für eine längere Lebensdauer technischer Geräte hat der Bundestag abgelehnt. Die Fraktion wollte vor allem Hersteller von Elektrogeräten auf eine längere Lebensdauer ihrer Produkte verpflichten.

Die Linke hatte die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem unter anderem Mindestnutzungszeiten festgeschrieben werden sollten. Ein Pkw sollte demnach mindestens fünf Jahre oder 100.000 Kilometer halten, Verschleißteile sind dabei ausgenommen. Für Mobiltelefone wollte Die Linke eine Mindestnutzungszeit von drei Jahren festschreiben lassen. Verboten werden sollte zudem die feste Verbauung von Akkus oder Batterien.

Weiterhin forderten die Abgeordneten, die Durchführungsverordnungen der Ökodesign-Richtlinie fortzuschreiben und Mindestanforderungen auch auf europäischer Ebene festzusetzen. Zur Begründung verwies die Fraktion unter anderem auf die Notwendigkeit, mit den vorhandenen Ressourcen sparsam umzugehen.

Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Weniger Feinstaubemissionen aus Baumaschinen

Auch ein Antrag der Grünen, die Feinstaubemissionen aus Baumaschinen zu reduzieren, scheiterte an der Koalitionsmehrheit. Der Bundestag folgte dabei der Empfehlung des Umweltausschusses.

Die Grünen-Fraktion hatte unter anderem gefordert, die Grenzwerte in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen anzupassen. Auch sollte sich die Regierung für eine bundesweit einheitliche Kennzeichnung von Baumaschinen einsetzen, um die Überwachung zu vereinfachen und die Einhaltung der Anforderungen einfacher kontrollieren zu können.

Auch dieser Antrag wurde zurückgewiesen.

EEG 2017

Kurz vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 hat der Bundestag in der vergangenen Woche noch ein Änderungsgesetz verabschiedet. Mit dem Änderungsgesetz werden einige Regelungen des im Sommer verabschiedeten EEG 2017 korrigiert. So ist nach Angaben des Fachverbands Biogas nun eine Regelung gefunden worden, nach der eine Befreiung von der Stromsteuer für die Betreiber nicht unweigerlich zum Verlust der EEG-Vergütung führt. Vielmehr wird künftig die EEG-Vergütung um die Höhe der Stromsteuerbefreiung verringert, sodass Anlagen mit Stromsteuerbefreiung weder besser noch schlechter dastehen als andere Anlagen.

Daneben hat der Bundestag die Strafen abgemildert, die Betreibern bei Verletzung ihrer Meldepflichten beim Anlagenregister drohen. Wie von verschiedenen Verbänden gefordert, wurden die Sanktionen bei Verletzungen dieser Meldepflichten für den gesamten Zeitraum seit Inkrafttreten des EEG 2014 reduziert. Damit werden zahlreiche Anlagenbetreiber vor einer drohenden Insolvenz bewahrt. Neben der Biomasse profitiert auch der Photovoltaikbereich von diesen Änderungen.

Gestrichen wurde auch die Pflicht zur gasdichten Abdeckung neuer Gärproduktlager – allerdings nicht für alle Anlagen, wie der Fachverband Biogas betont. So gelte die Pflicht für die meisten Bestandsanlagen unverändert weiter. Dies könnte nach Ansicht von Verbänden zu Problemen im Anlagenbestand einschließlich Anlagenstilllegungen führen, wenn die geplante Neuregelung der Düngeverordnung sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) umgesetzt werden.

Als weiteres Manko des Gesetzes sehen die Verbände fehlende Regelungen für bestehende Biogasanlagen, die gewerbliche und industrielle Abfälle verwerten. Sie würden bei den im kommenden Jahr beginnenden Ausschreibungen nach aktuellem Stand weiterhin benachteiligt. Darüber hinaus sei auch die Situation der Altholzkraftwerke im Post-EEG-Zeitraum ungeklärt. Die Bioenergieverbände fordern daher unverändert Regelungen, die die Erzeugung von Strom aus Altholzkraftwerken und die ordnungsgemäße Entsorgung von Altholz auch weiterhin sicherstellen.

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