Klage abgewiesen

Ein Verwaltungsgericht hat die Klage zweier privater Altkleidersammler abgewiesen. Die Begründung: Die kommunale Erfassung wäre sonst gefährdet, weil der städtische Anteil an der Altkleidermenge auf ein unwirtschaftliches Maß sinken würde.

Altkleidersammlung: Verwaltungsgericht stützt kommunale Position


Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit zwei Urteilen vom 2. März Klagen privater Altkleidersammler abgewiesen, denen untersagt worden war, Altkleidercontainer in Göttingen aufzustellen (AZ: 4 A 149/14, 4 A 345/15).

Wie das Gericht mitteilt, unterhält die Stadt Göttingen etwa 155 Altkleidercontainer auf ihrem Stadtgebiet. Die Sammlungen sind wie die Altglascontainer so organisiert, dass kein Einwohner mehr als 500 Meter weit vom nächsten Container weg wohnt und nicht mehr als 1000 Einwohner an einen Platz angeschlossen sind. Im Jahre 2015 habe die Stadt so 581 Tonnen Altkleider gesammelt und einen Überschuss von 500 Euro pro Tonne erzielt.

In den Jahren 2013 und 2014 zeigten die Klägerinnen (zwei bundesweit tätige private Entsorgungsunternehmen) an, in Göttingen Altkleidercontainer aufstellen zu wollen. Deren Kapazität sollte zusammengenommen über 200 Tonnen betragen.

Die Stadt Göttingen untersagte den Klägerinnen jedoch die Sammlungen mit der Begründung, ihre Planungssicherheit und Organisationsverantwortung in diesem Bereich der Abfallentsorgung sei beeinträchtigt. Denn die Stadt führe eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Altkleidern durch. Dieses Projekt sei bei einer weiteren Zulassung privater Mitkonkurrenten gefährdet.

Klagen wurden abgewiesen

Die hiergegen von den Klägerinnen erhobenen Klagen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Stadt, dass diese ein hochwertiges getrenntes Erfassungssystem im Altkleiderbereich unterhalte. Dieses sei in Anbetracht der auf den Markt drängenden privaten Altkleiderentsorger gefährdet. Dabei müssten nicht nur die Klägerinnen, sondern alle weiteren Mitkonkurrenten in den Blick genommen werden. Gemessen daran würde der städtische Anteil an der Entsorgungsmenge auf ein unwirtschaftliches Maß sinken.

Einer der Klägerinnen habe die Beklagte auch zu Recht entgegengehalten, dass sie unzuverlässig sei. Sie habe in der Vergangenheit bundesweit Container aufgestellt, ohne dies den zuständigen Abfallbehörden zuvor angezeigt zu haben.

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