Geplante Novelle

Die geplante Novellierung der TA Luft stößt auch beim Stahlrecyclingverband BDSV auf Kritik. Der Verband befürchtet hohe Kostenbelastungen und einen höheren Aufwand bei Genehmigungsverfahren. Manche Grenzwerte seien außerdem nur schwer einzuhalten.

Auch BDSV kritisiert Entwurf für TA Luft


Der Entwurf zur Novellierung der Technischen Anleitung Luft (TA Luft), der in den kommenden Wochen dem Bundeskabinett vorgelegt werden soll, bereitet auch dem Stahlrecyclingverband BDSV Sorge. Nach wie vor lehnt der Verband einige Punkte ab.

So hält die BDSV beispielsweise die in der neuen TA Luft vorgesehene Regelung der vollständigen Einhausung und der Abluftreinigung bei Brennschneidevorgängen für nicht tragbar. Die Betriebe würden durch diese Verschärfung vor erhebliche Kostenbelastungen gestellt, ohne dass durchgreifende Umweltvorteile erkennbar würden. Laut BDSV liegen die Investitionskosten bei der Installation einer solchen technischen Anlage im sechsstelligen Bereich. Darüber hinaus müssten Betriebe mit hohen Folgekosten rechnen.

Auch die neuen Bagatellregelungen mit verschärften Grenzwerten und die damit verbundenen Detailprüfungen führen aus Sicht der BDSV dazu, dass bereits die Vorbereitungen für Genehmigungsverfahren deutlich aufwendiger und kostenintensiver werden. Gleichwohl begrüßt der Verband den Ansatz bei der Prüfung der Betriebsorganisation, dass die Behörden unter gewissen Voraussetzungen ein Nachreichen von Unterlagen gestatten und angemessene Fristen einräumen müssen.

Kritik an Grenzwerten

Problematisch seien auch die vorgesehenen Grenzwerte für die gereinigten Abgase für Shredderanlagen. Hier gelten laut BDSV Gesamtstaubmengen von 5 mg/m3 für Neuanlagen und 10 mg/m3 für Altanlagen, die nicht oder nur teilweise mit Gewebefiltern ausgerüstet sind, solange keine Änderung der Abgasreinigung des Shredderrotorraumes erfolgt. Selbst für Anlagen mit Nassabscheider, die eine solche Änderung vornehmen wollen, sei der Grenzwert von 5 mg/m3 nicht einhaltbar, moniert der Verband.

Der neue Entwurf beinhalte auch die Forderung, dass im Falle einer Betriebsstörung der Abgasreinigungsanlage eine automatische Abschaltung des gesamten Shredders erfolgen soll. In der Praxis sei diese Maßnahme aber nur im absoluten Notfall vorgesehen, da das Abbremsen des Shreddermotors zur Schädigung der Anlage führen könne, erklärt die BDSV. Anstelle der Abschaltung des Shredders hält es der Verband für ausreichend, die Zuführung des Aufgabematerials lediglich zu unterbrechen. Das hätte den gleichen Effekt.

 

© 320° | 03.09.2018

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