Urteil in zweiter Instanz

Ein privatrechtliches Unternehmen der Daseinsvorsorge hat einem Journalisten die Auskunft über Vertragsinhalte verweigert. Der Journalist klagte und bekam in zweiter Instanz Recht. Für das Gericht war bei dem Verfahren ein Umstand ausschlaggebend.

Auch privatrechtliche Firma kann auskunftspflichtig sein


Ein Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, muss einem Journalisten Auskunft geben – und zwar auch dann, wenn es privatrechtlich organisiert ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz entschieden.

Der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einem Journalisten aus Bottrop und einem Unternehmen im Bereich der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie Abwasserentsorgung vorausgegangen. Der Journalist verlangte von dem Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft Auskunft über Abschluss, Inhalt, erbrachte Leistungen und Vergütung von Verträgen mit verschiedenen Dienstleistern. Der Mann wollte herausfinden, ob das Unternehmen über Scheinaufträge verdeckte Wahlkampffinanzierung betrieben hatte. Das Unternehmen bestritt dies, verweigerte aber detaillierte Auskunft unter Hinweis auf das Geschäftsgeheimnis.

Eine erste Klage vor dem Landgericht Essen verlor der Journalist, in zweiter Instanz aber gab ihm das Oberlandgericht Hamm Recht: „Die Beklagte sei als Behörde im Sinne des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes zur Auskunft verpflichtet, auch wenn sie als Aktiengesellschaft organisiert sei und privatrechtlich tätig werde“, teilte das Gericht zu diesem Fall im Februar mit. „Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene. Das treffe auf die Beklagte zu. Sie werde von der öffentlichen Hand beherrscht und erfülle Aufgaben der Daseinsvorsorge.“

Wie das Gericht weiter begründet, wollte der Journalist die Informationen zur „öffentlichen Meinungsbildung“ auswerten. Ob der Mann auf einen bloßen Verdacht hin recherchiere, sei dabei nicht relevant. „Andernfalls bestehe die Gefahr einer verbotenen Zensur“, so das Gericht. In dem Verdachtsfall von indirekter Wahlkampfinanzierung überwiege das Informationsinteresse der Presse dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten.

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