Vertragsverletzungsverfahren wegen Abfallhierarchie

Die EU-Kommission hat gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung der Abfallhierarchie im Kreislaufwirtschaftsgesetz eingeleitet. In der Kritik steht unter anderem die Heizwertklausel.

BDE: Mahnschreiben als Chance begreifen


Nun könnten die Querelen um das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz wieder neu entflammen. Die Kommission hat Ende Februar entschieden, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Grund ist die angeblich fehlerhafte Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz. Deshalb hat die Kommission ein offizielles Mahnschreiben an die Bundesregierung geschickt. Die Kommission kritisiert laut BDE, dass die Bundesregierung die fünfstufige Abfallhierarchie der Abfallrahmenrichtlinie zwar wörtlich wiedergegeben, sie aber durch die Ausnahmeregelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz faktisch auf eine dreistufige Hierarchie reduziert hat.

Der BDE hatte im April 2012 gemeinsam mit vier Wirtschafts- und sechs Umweltverbänden Beschwerde gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz eingelegt und dabei auch die fehlerhafte Umsetzung der Abfallhierarchie gerügt. „Die Eröffnung des förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission zeigt, dass die in unserer Beschwerde geübte Kritik an der Umsetzung der Hierarchie berechtigt ist“ kommentierte BDE-Präsident Peter Kurth. „Wir freuen uns, dass die Kommission die fünfstufige Abfallhierarchie nachdrücklich einfordert.“

Insbesondere die Heizwertklausel ermöglicht es nach Meinung des BDE, dass eigentlich rezyklierbare Abfälle in großen Mengen thermisch verwertet werden können. „Angesichts der Überkapazitäten der Müllverbrennungsanlagen stellt die Heizwertklausel zusammen mit der Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle eine große Gefahr für das Recycling dar. Zudem verhindert sie die Ausschöpfung weiterer Recyclingpotentiale“, so Kurth weiter. Der BDE appelliert an die Politik, das Mahnschreiben der Kommission als Chance zu begreifen, der stofflichen Verwertung nun wirklich Priorität einzuräumen und das KrWG entsprechend zu ändern.

Ausnahmen sind nicht durch Abfallrahmenrichtlinie gedeckt

Die Kommission bemängelt laut BDE insbesondere, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht zwischen den verschiedenen Verwertungsmaßnahmen – Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige, insbesondere thermische Verwertung – differenziert. Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind nach Auffassung der Kommission auch nicht von Art. 4 Abs. 2 Abfallrahmenrichtlinie gedeckt, der Ausnahmen von der Hierarchie für bestimmte Abfallströme zulässt, wenn dies durch Lebenszyklusdenken gerechtfertigt ist.

Das gelte insbesondere für Paragrafen 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz, der ein Wahlrecht der Abfallbesitzer zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmethoden vorsieht und durch die sogenannte Heizwertklausel die thermische Verwertung mit dem Recycling gleichsetzt, wenn der Brennwert der Abfälle 11 000 kJ/kg beträgt. Darin erkenne die Kommission eine allgemeine Abweichung, die zudem nicht auf Lebenszyklusdenken basiere.

Die Bundesregierung hat nun zwei Monate Zeit, um die Kritikpunkte der Kommission zu entkräften. Daraufhin entscheidet die Kommission, ob sie eine sogenannte begründete Stellungnahme abgibt, mit der sie Deutschland zu konkreten Korrekturen auffordert und damit den Streitgegenstand einer möglichen Klage vor dem EuGH absteckt, oder ob sie das Verfahren einstellt.

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