Elektroaltgeräte

Eine neue Studie gibt einen Überblick über den Status quo der Behandlung von Elektroaltgeräten. Bewertet wird unter anderem, wie effektiv die einzelnen Verfahren sind. Die Studie könnte die Grundlage für die Schaffung einer neuen Behandlungsverordnung sein.

Behandlungs-Verordnung soll ElektroG ergänzen


Gesetzesmäßig hat sich in den vergangenen Jahren vieles getan bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten (EAG). Doch die Anforderungen an die Behandlung von EAG sind noch immer dieselben wie vor über zehn Jahren, wie das Umweltbundesamt betont – trotz der zwischenzeitlichen großen Veränderungen des Gerätespektrums und der Schadstoffgehalte in EAG und trotz neu etablierter Gerätetechnologien. Spezifische Behandlungsvorgaben zur Stärkung der Ressourcenschonung existieren bislang überhaupt nicht.

Das soll nun anders werden. Das UBA bereitet derzeit die Entwicklung einer Behandlungsverordnung vor. Diese Verordnung soll das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) als untergesetzliches Regelwerk ergänzen. Vor allem soll eine derartige Verordnung die „Zielaspekte der Ressourcenschonung durch eine hochwertige Verwertung von EAG, der Schadstoffentfrachtung und der Rückgewinnung ressourcenrelevanter Materialien betrachten“.

Auf Grundlage seiner neuen Studie hat das UBA fachliche Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Behandlungsanforderungen nach ElektroG entwickelt. Im Fokus stehen dabei Leiterplatten, Flachbildschirme, Kunststoffe und Photovoltaikmodule. Das UBA hat dabei vor allem die Effektivität der aktuellen Behandlungsverfahren hinsichtlich Ressourcen- und Schadstoffaspekten untersucht.

Manuelle Demontage schneidet mitunter am besten ab

Im Zusammenhang mit hochwertigen Leiterplatten ist das UBA unter anderem der Frage nachgegangen, warum Erstbehandlungsbetriebe tendenziell eine höhere Anzahl an Leiterplattenfraktionen generieren. Eine mögliche Erklärung könnte sein, dass durch eine frühzeitige Trennung eine höhere Edelmetallausbeute realisiert werden soll. Diese Annahme scheint allerdings falsch zu sein. Denn das UBA hat festgestellt, dass es dadurch beim Endprocessing zu keiner höheren Edelmetallausbeute kommt.

Unter dem Aspekt der Schadstoffrelevanz nimmt naturgemäß die Entsorgung von Geräten mit quecksilberhaltigen Bauteilen einen breiten Raum ein. Denn diese Geräte bergen die große Gefahr von Quecksilberemissionen. Hier empfiehlt das UBA dringend, dass die Entfrachtung nicht außerhalb eines geschlossenen Systems durchgeführt werden darf.

Bei LCD-Flachbildschirmgeräten schneidet bei der UBA-Bewertung die manuelle Demontage am besten ab, sowohl unter Ressourcen- als auch Schadstoffaspekten. Allerdings dürfe hier eine ausreichend dimensionierte Luftabsaugungseinrichtung mit nachgeschaltetem Filter nicht fehlen, mahnt das UBA. Auf diese Weise könne eine Kontamination der Wertstoffe mit den Schadstoffen und eine Belastung von Personal und Umwelt durch Quecksilber minimiert werden.

CCFL-Röhren sind unbekannte Größe

Grund für diese Empfehlung sind vor allem die in den Geräten verbauten quecksilberhaltigen CCFL-Röhren. Die genaue Position dieser Röhren, die zur Hintergrundbeleuchtung dienen, sei vor der Zerlegung nicht bekannt. Bei einer maschinellen Zerkleinerung der Geräte können daher die CCFL-Röhren zu Bruch gehen. Das dadurch freigesetzte Quecksilber verteilt sich auf andere Materialien und belastet nicht nur die Metalle, sondern auch die enthaltenen ressourcenrelevanten Platinen und hochwertigen Kunststoffe.

Zu den Altgeräten, die vor einer Entfrachtung ebenfalls nicht maschinell geöffnet werden sollten, zählt das UBA folgende: Geräte, die Batterien und Akkumulatoren enthalten können, Geräte die Tonerkartuschen und Farbtoner enthalten können, Geräte die feuerfeste Keramikfasern enthalten können, Geräte die radioaktive Stoffe enthalten können, Geräte die cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln enthalten können und Geräte die Kondensatoren mit PCB enthalten können.

Keine expliziten Vorgaben für Photovoltaikmodule

Bei der Entsorgung von Photovoltaikmodulen hält sich das UBA mit abschließenden Behandlungsempfehlungen zurück. Die Photovoltaikmodule fallen seit dem 1. Februar 2016 in den Anwendungsbereich des ElektroG. Nach Ansicht der UBA-Experten ist es aber wichtig, dass in der Anlage 4 zum ElektroG 2 aktuell dafür keine expliziten Vorgaben gemacht werden.

Die schlichte Begründung dafür lautet: „Da Photovoltaikmodule bisher nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fielen, fehlen praktische Erfahrungen zur Umsetzung der Erfassung bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie zur Organisation und Durchführung der Behandlung.“ Zudem existiere erst eine geringe Anzahl an Anlagen, in denen Solarmodule jeweils bestimmter Bauweisen recycelt werden können. Hier sieht das UBA Forschungsbedarf.

Dem UBA liegt allerdings der Schutz vor einem möglichen Austreten von Cadmium am Herzen. Das giftige Schwermetall ist in CdTe-Solarmodulen enthalten. „Das Cadmium darf nicht in Ausgangfraktionen des Recyclings kristalliner Module gelangen“, warnt das UBA mehrmals. Somit sollten Dünnschichtmodule, zu denen keine gesicherten Informationen über die Inhaltsstoffe vorlägen, so behandelt werden, als ob es sich um CdTe Module handele.

Abschlusssymposium des Projektes EAG-Behandlungsanforderungen

Das UBA stellt sein Projekt zu den EAG-Behandlungsanforderungen sowie die Kernelemente an Behandlungsempfehlungen in einem Abschlusssymposium vor. Dieses Symposium findet am 26. Oktober in Bonn statt. Die Anmeldefrist endet am 30. September.

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