Sonderregelung

kostenpflichtig
Der Kreis der Unternehmen, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, ist seit Juni 2017 wesentlich größer geworden. In vielen Betrieben scheinen zwar die Pflichten und Aufgaben des Beauftragten klar zu sein – nicht aber, dass er einen besonderen Kündigungsschutz genießt.

Besonderer Schutz für „unbequeme“ Abfallbeauftragte


Ein Abfallbeauftragter genießt einen besonderen Kündigungsschutz: Er kann nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Diese Regelung gilt zwar schon seit geraumer Zeit. Vielen Unternehmen, die seit Juni 2017 zur Bestellung des Beauftragten neu verpflichtet sind, scheint das aber nicht bewusst zu sein.

Selbst nach der Abberufung des Abfallbeauftragten wirke der Kündigungsschutz ein weiteres Jahr fort, erklärt die Rechtsanwaltskanzlei Pauly. Der Grund für diese Vorschrift

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