Verpackungen

Ab kommendem Jahr soll die Höhe der Lizenzgebühren für Verpackungen davon abhängen, wie gut sich Verpackungen recyceln lassen. Für die Bewertung der Recyclingfähigkeit liegt nun eine Orientierungshilfe vor.

Bewertung der Recyclingfähigkeit: Zentrale Stelle legt Orientierungshilfe vor


Hintergrund für die Orientierungshilfe ist das neue Verpackungsgesetz, das die Recyclingfähigkeit von Verpackungen schon bei der Entwicklung fördern soll. Dafür sollen finanzielle Anreize für die Inverkehrbringer gesetzt werden: Je besser die Recyclingfähigkeit einer Verpackung, umso günstiger sollen die Lizenzgebühren ausfallen – und umgekehrt.

Um die Recyclingfähigkeit bewerten zu können, schreibt das Verpackungsgesetz einen Mindeststandard für die derzeitige Praxis der Sortierung und Verwertung vor. Hierfür hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) den ersten Entwurf in Form einer Orientierungshilfe ausgearbeitet. Die Bemessung der Recyclingfähigkeit erfolgt anhand der aktuellen Situation der Sortierung und Trennung von Verpackungen. Auch Recyclingunverträglichkeiten nach dem Stand der Technik liegen zugrunde.

Der Stand der Technik ist dabei in den Anhängen der Orientierungshilfe festgehalten. Über die Aktualisierung der entsprechenden Anhänge könne der Mindeststandard schnell auf den neuesten Stand gebracht und die technische Entwicklung berücksichtigt werden, erklärte ZSVR-Vorstand Gunda Rachut heute bei der Vorstellung der Orientierungshilfe in Berlin. Die Vorgaben der Orientierungshilfe sind für die dualen Systeme ab kommendem Jahr als Mindeststandard verpflichtend.

Relevant ist, was tatsächlich recycelt wird

„Wichtig ist, dass nur der Anteil in die Bemessung der Recyclingfähigkeit eingeht, der auch tatsächlich recycelt wird“, betonte Rachut. Das sei bei einer Mehr-Materialien-Verpackung oft nur einer der verwendeten Werkstoffe. „Eine lackierte Glasflasche oder eine Kunststoffflasche mit großflächigem Etikett aus einem anderen Material wird oftmals gar nicht aussortiert und die Recyclingfähigkeit ist null“, erklärte sie. Bestenfalls lande die Flasche in der falschen Sortierfraktion, mit dem Ergebnis, dass maximal das Etikett recycelt wird und somit die Recyclingfähigkeit sehr gering sei.

Mit der Veröffentlichung der Orientierungshilfe wird nun ein Konsultationsverfahren in Gang gesetzt. Bis 17. August 2018 können die betroffenen Kreise ihre Stellungnahmen abgeben. Anschließend will die Zentrale Stelle die eingegangenen Stellungnahmen prüfen und voraussichtlich in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt im September die finalisierte Orientierungshilfe zur Verfügung stellen.

Die finalen Vorgaben sind dann für die dualen Systeme ab 01.01.2019 als Mindeststandard verpflichtend. Zum 01.06.2019 müssen die dualen Systeme erstmals einen Bericht an die Zentrale Stelle abgeben, wie die Vorgaben umgesetzt wurden.

Sanktionen bei Nichterfüllung der Quote

Rachut zeigte sich zuversichtlich, dass die Orientierungshilfe und die finanziellen Anreize für die Hersteller die gewünschten Effekte erzielen werden. Vorgaben zur Höhe der Lizenzgebühren erhalten die dualen Systemen nicht, es obliegt ihnen, die Höhe der Gebühren im Wettbewerb festzulegen.

Der Vorgabe, die Lizenzgebühren spreizen, liegt das Kalkül zugrunde, dass die dualen Systeme hohe Verwertungsquoten erfüllen müssen und folglich ein Interesse haben, dass möglichst viele recyclingfähige Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Hinzu kommt, dass die Sortierungs- und Verwertungskosten bei recyclingfähigen Verpackungen niedriger ausfallen.

Wenn duale Systeme die Recyclingquoten nicht erfüllen, ist ein Bußgeld von 200.000 Euro fällig. Hinzu kommt eine Gewinnabschöpfung, mit der berechnet wird, wie viel das duale System dadurch eingespart hat, dass es die Quote nicht erreicht hat. „Und da sind wir im Millionenbereich“, sagte Rachut. Die dualen Systeme seien also darauf angewiesen, dass sich die Recyclingfähigkeit der Verpackungen verbessert.

 

© 320° | 21.06.2018

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