Referentenentwurf zur Gewerbeabfallverordnung

Noch in diesem Monat soll der Referentenentwurf zur geplanten Gewerbeabfallverordnung veröffentlicht werden. Vorgesehen sind einige Änderungen – unter anderem bezüglich der Recyclingquote und des Anwendungsbereichs.

BMUB korrigiert Recyclingquote für Gewerbeabfall-Verordnung


Dass bei gemischten Gewerbeabfällen Handlungsbedarf besteht, ist hinreichend bekannt. Rund 6,2 Millionen Tonnen fallen jedes Jahr an, aber nur 45 Prozent werden sortiert. Am Ende werden nur 400.000 Tonnen stofflich verwertet – das entspricht einer Quote von 6,5 Prozent.

Das soll sich künftig ändern. Im Februar hatte das Bundesumweltministerium (BMUB) einen Arbeitsentwurf für die Novelle der Gewerbeabfallverordnung vorgelegt, noch in diesem Monat soll der Referentenentwurf folgen, wie BMUB-Unterabteilungsleiter Thomas Rummler bei der bvse-Jahrestagung in Frankfurt ankündigte. Läuft alles nach Plan könnte bis Ende dieses Jahres die Ressortabstimmung erfolgen und die dreimonatige Notifizierung auf den Weg gebracht werden. Im April kommenden Jahres könnte dann die Verordnung im Bundeskabinett behandelt werden.

Getrennthaltungspflicht für Textilien

Das Ziel der Novelle ist unverändert die Stärkung des Recyclings. Das BMUB setzt dafür an der Anfallstelle beim Abfallerzeuger/-besitzer an. Dort soll künftig die Getrennthaltungspflicht gelten. Ausnahmen sind dann vorgesehen, wenn die Getrennthaltungspflicht technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Zum Anwendungsbereich der geplanten Gewerbeabfallverordnung gehören gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle. Die Getrennthaltungspflicht bezieht sich auf Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz und Bioabfälle. Im Referentenentwurf neu hinzugekommen sind auch Getrennthaltungspflichten für Textilien. Nicht mineralische Abfälle aus technischen Bauwerken fallen nicht unter die Novelle, sie sollen in der geplanten Ersatzbaustoff-Verordnung geregelt werden.

Neue Recyclingquote

Das Getrennthalten und der weitere Weg der getrennt gehaltenen Abfälle sind künftig zu dokumentieren. Die Dokumentation hat der Abfallerzeuger vorhaltig zu halten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen, erklärte Rummler in Frankfurt. Der Abfallbesitzer müsse sicherstellen, dass die Abfälle den Weg in die Vorbehandlungsanlage gehen. Bei der erstmaligen Übergabe müsse er die Leistungsfähigkeit der Vorbehandlungsanlage belegen.

Die Vorbehandlungsanlage muss gewisse Standards erfüllen. Unter anderen muss die Anlage Aggregate zur Separierung verschiedener Korngrößen und Kunststoffarten sowie zur Metallausbringen enthalten. Nach den Vorgaben des BMUB müssen die Vorbehandlungsanlagen so funktionieren, dass bei der Sortierung mindestens 85 Prozent werthaltige Abfälle aussortiert werden.

Aus dieser Menge wiederum muss ein bestimmter Anteil einem Recyclingverfahren zugeführt werden. Im Arbeitsentwurf war hierfür noch eine Quote von 50 Prozent vorgesehen, im Referentenentwurf fällt diese Quote zunächst niedriger aus. Laut Rummler ist 2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung eine Recyclingquote von 30 Prozent einzuhalten. Diese erhöhe sich 4 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung auf 50 Prozent. Im 3. Jahr sollen die gewonnenen Erkenntnisse evaluiert werden.

Auch hinsichtlich der Sortier- und Recyclingquote gibt es Dokumentationspflichten. Die Sortierungsquote muss monatlich festgehalten werden. Bezüglich der Recyclingquote sollen die Anlagenbetreiber die Daten jährlich an die zuständige Behörde übergeben. Werden die geforderten Quoten unterschritten, müssen die Gründe dafür dargelegt werden.

Keine Ausdehnung der Überlassungspflicht

Wie Rummler in Frankfurt betonte, wird es keine Erweiterung der Überlassungspflicht durch die Pflichtrestmülltonne geben. Stattdessen solle der derzeitige Rechtszustand fortgesetzt werden. Das hieße, dass Abfälle, die nicht verwertet werden können, unter die Überlassungspflicht fielen. Es sei in keiner Weise eine Ausdehnung der Überlassungspflicht vorgesehen, sagte er.

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