Stellungnahme der Länder

Die dualen Systeme dürfen im Gesetzgebungsverfahren zum Wertstoffgesetz auf Unterstützung der Länder hoffen. Das geht aus einer Abstimmung in der letzten Bundesratssitzung hervor. In anderen Punkten hingegen sprachen sich die Länder klar zugunsten der Kommunen aus.

Bundesrat stützt duale Systeme


Die Mehrheit der Bundesländer hat sich in der letzten Bundesratssitzung am 12. Juni für den Fortbestand der dualen Systeme ausgesprochen. Ein Antrag der zuständigen Bundesratsausschüsse, die Erfassung von Wertstoffen aus privaten Haushalten den Kommunen zu übertragen, fand bei den Ländervertretern keine Mehrheit. Die Ausschüsse hatten argumentiert, dass die dualen Erfassungssysteme sich in der Praxis als aufwändig, kostenintensiv und intransparent erwiesen haben. Im Hinblick auf die Reduzierung von Verpackungsabfällen hätten die dualen Systeme nicht die erhoffte Effizienz gezeigt.

Die Abstimmung zu diesem Punkt erfolgte im Rahmen der Beschlussfassung zum Gutachten der Monopolkommission. Im Zuge dessen stützte der Bundesrat die Kommunen in diversen anderen Punkten. So lehnen die Länder die Empfehlung der Monopolkommission ab, eine neue Wettbewerbsordnung mit konkurrierenden Hausmüllentsorgungsunternehmen und einem kommunalen Grundentsorger zu schaffen. Aus Sicht des Bundesrates stellt die Überlassungspflicht „eine an der Daseinsvorsorge orientierte, wirtschaftlich tragfähige Erfüllung der Entsorgungsaufgaben durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“ sicher. Der Verpflichtung zur hochwertigen und umweltverträglichen Verwertung und Beseitigung aller Haushaltsabfälle könne nur durch eine entsprechende Überlassungspflicht gesichert werden.

Ohne Überlassungspflicht wären die Abfallmengen und vorzuhaltenden Entsorgungskapazitäten nicht berechenbar, argumentieren die Länder. Die Planungs- und Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wäre somit im Kern gefährdet. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-360/96 Arnhem/Rheden, Urteil vom 10. November 1998), der die Zulässigkeit einer generellen Zuweisung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltsabfällen an die Kommunen anerkenne.

„Unabhängigkeit wird sichergestellt“

Wie die Länder betonen, muss die Entscheidung, ob die Kommunen Entsorgungsleistungen vergeben wollen, ihnen überlassen bleiben. „Die Erwartung, dass allein durch die Beauftragung Dritter ein höheres Qualitätsniveau der Entsorgung und die Vermeidung ineffizienter Entsorgungsstrukturen erreicht wird, teilt der Bundesrat nicht“, heißt es im Beschluss der Länderkammer.

Der Bundesrat lehnt darüber hinaus auch die Empfehlung der Monopolkommission ab, die Verantwortung für die Anzeigen von gewerblichen Sammlungen gemäß Paragraf 18 Absatz 1 KrWG in jedem Land an eine zentrale unabhängige Stelle zu vergeben. Der Bundesrat stellt hierzu fest, dass es nach der verfassungsrechtlichen Ordnung den Ländern vorbehalten ist, die behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsrechts zu regeln. Die Bedenken der Monopolkommission gegen eine Zuständigkeitszuweisung an die unteren Abfallbehörden teilen die Länder nicht. „Die Unabhängigkeit bei der Bearbeitung von Anzeigen wird durch organisatorische und personelle Trennung zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallbehörde sichergestellt“, betont der Bundesrat.

Schlussendlich lehnt die Länderkammer auch die Empfehlung der Monopolkommission ab, dass kommunale Entsorgungsbetriebe die Sammlung nur dann eigenständig übernehmen dürfen, wenn keine gewerblichen Sammler bereit seien, die Sammlung durchzuführen. „Ein Vorrang der gewerblichen vor der kommunalen Sammlung verkehrt die Forderung nach mehr Wettbewerb einseitig zu Lasten der Kommunen“, heißt es in dem Beschluss. Dies führe auf Grund der kommunalen Gewährleistungsverantwortung letztlich zu höheren Entsorgungsgebühren für die Bürger, wenn die kommunale Sammlung auf die wirtschaftlich unrentablen Bereiche beschränkt würde.

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