Konkretisierung

Künftig soll besser erfasst werden, welche Mengen Phosphor und Stickstoff landwirtschaftliche Betriebe durchschleusen. Der Bundesrat hat dazu eine Regierungsverordnung zur Stoffstrombilanz verabschiedet. Berücksichtigt wird nun auch die Anwendung von Kompost.

Bundesrat verabschiedet Regelung für Kompost


Landwirtschaftliche Betriebe müssen ab 1. Januar 2018 die zugeführten und abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor bilanzieren. So steht es im kürzlich novellierten Düngegesetz. Wie die Bilanz genau aussehen soll, hat der Bundesrat in einer am 24. November verabschiedeten Regierungsverordnung konkretisiert. In einer Ergänzung wurde auch der Einsatz von Kompost berücksichtigt.

Konkret müssen die Betriebe dokumentieren, welche Nährstoffe etwa über Futtermittel und Saatgut auf den Hof kommen, und sie mit den Mengen vergleichen, die ihn über pflanzliche und tierische Erzeugnisse wie Gülle, Wirtschaftsdünger, Aussaat und Nutztiere wieder verlassen. Bezüglich der Ausgestaltung haben sie laut Länderkammer die Wahl zwischen:

  • einer Bilanz auf Grundlage einer bundesweit einheitlichen Obergrenze von 175 Kilogramm Stickstoff pro Hektar oder
  • einer individuellen Bilanz, die den konkreten betrieblichen Verhältnisse Rechnung trägt.

Dadurch können Landwirte dem Bundesrat zufolge unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen. Dazu zählt auch die Anwendung größerer Mengen an Kompost, um die Humusversorgung der Böden zu verbessern. Auch Biogasbetriebe seien in der Lage, eine Bewertung durchzuführen.

„Das Schlimmste ist abgewendet“

Der Entsorgerverband BDE begrüßte die Regelung als „besonders positiv“ für die Humuswirtschaft. „Das Schlimmste ist abgewendet. Wie bereits in der Düngeverordnung haben wir nun auch hier eine Regelung, um Komposte in der Nährstoffbilanz sachgerecht bewerten zu können“, sagt Verbandspräsident Peter Kurth. Die Annahme, dass der Stickstoff aus dem Kompost, der nicht der Pflanze zur Verfügung gestellt wird, als Verlust in die Umwelt beziehungsweise das Grundwasser geht, sei falsch. „Wir sind zuversichtlich, dass die Länder dazu eine sachgerechte und praxistaugliche Lösung erarbeiten.“

Mit der Pflicht zur Stoffstrombilanzierung will die Bundesregierung dafür sorgen, dass landwirtschaftliche Betriebe bei der Stoffstrombilanzierung und beim Nährstoffvergleich einheitlich beurteilt werden können. Darüber hinaus soll sie dem Grundwasserschutz dienen. In der Vergangenheit hatte die EU Deutschland wegen zu hoher Nitratbelastungen im Grundwasser verklagt.

Die Regierungsverordnung gilt ab 1. Januar 2018 unter anderem für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar. Fünf Jahre später, ab 1. Januar 2023, werden die Vorgaben auf Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb ausgeweitet. Setzt die geschäftsführende Bundesregierung die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen um, kann sie die Verordnung verkünden und in Kraft setzen.

Mehr zum Thema
Landgericht München muss Lkw-Kartellprozess neu aufrollen
Die neue Abfall­­­verbringungsverordnung kann kommen
Verpackungsmüll: Warum bayerische Kommunen weiterhin auf das Bringsystem setzen
Biodiesel aus Abfallstoffen: Bundesrat macht Weg frei
Zu viel Bürokratie: „Das macht manche Firmen verrückt“
Regierung in Sachsen beschließt Förderung der Kreislaufwirtschaft
Videoüberwachung an Containern ist „schwieriges Thema“
Novocarbo sichert sich 25 Millionen Euro
Reederei will von LNG auf E-Methan umsteigen
EU-Länder unterstützen Verpackungs­verordnung
„Das größte Bürokratie­entlastungspaket, das es je gab“
Videoüberwachung an Containerstellplätzen?