Gerichtsurteil

kostenpflichtig
Bei der Anzeige von gewerblichen Sammlungen müssen Unternehmen nicht alle Angaben offenlegen. Untersagt eine Behörde die Sammlung, weil ihr Angaben zum Umsatz fehlen, ist das rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

BVerwG urteilt zugunsten gewerblicher Sammler


Gewerbliche Abfallsammler dürfen bei der Anzeige ihrer Tätigkeit einige Angaben zurückhalten. Auch wenn sie Daten wie Jahresumsatz oder Verwertungswege nicht angeben, darf ihnen die Sammlung nicht mit der Begründung untersagt werden, sie hätten unzureichende Angaben gemacht. Zu diesem Urteil gelangte das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 7 C 14.17, 7 C 15.17 und 7 C 16.17), das damit das vorangegangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt aufhob.

Vor Gericht gezogen

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