Vor der Bundesratssitzung

Die geplante Mantelverordnung könnte den Einsatz von Ersatzbaustoffen fördern und die Recyclingquoten steigern, meint der bvse. Voraussetzung sei jedoch, dass der Bundesrat noch einige Änderungen beschließt. Konkret fordert der Verband fünf Änderungen am Verordnungsentwurf.

bvse wirbt um Zustimmung zur Mantelverordnung


Nach langen Diskussionen ist der Entwurf zur Mantelverordnung inzwischen im Bundesrat angekommen. Dort werden zunächst die zuständigen Ausschüsse über den Verordnungsentwurf beraten, bevor der Entwurf dann zur Beschlussfassung ins Plenum geht. Geplant ist, dass die Länder am 22. September über die Mantelverordnung entscheiden werden.

Ginge es nach dem Willen des bvse, dann würde die Verordnung beschlossen werden. Denn grundsätzlich begrüßt der Entsorgerverband den Verordnungsentwurf. Doch auch der bvse hat noch einige Änderungswünsche. Der Verband hat deshalb die bayerische Staatsministerin Ilse Aigner (CSU) angeschrieben und dafür geworben, folgende Änderungen in die Verordnung aufzunehmen:

  • Für alle Entsorgungswege (EBV, BBodSchV und DepV) wird ein einziges Analyseverfahren, nämlich das Schüttelverfahren, eingeführt.

Im Entwurf ist von drei Verfahren die Rede, die als gleichwertig beschrieben werden: ein ausführlicher Säulenversuch im Eignungsnachweis, ein Säulenkurztest sowie alternativ ein Schüttelverfahren in der werkseigenen Produktionskontrolle und im Rahmen der Fremdüberwachung (jeweils Wasser/Feststoff-Verhältnis 2:1). Laut bvse liefern jedoch die drei Verfahren „nicht ausreichend übereinstimmende Materialwerte“. Insofern sollte nur das Schüttelverfahren angewandt werden.

  • Innerhalb der EBV sind Abfallerzeuger und -besitzer explizit als Verantwortliche für die Abfallcharakterisierung der angelieferten Abfälle zu benennen.

Wie der bvse betont, ist das in allen anderen Verordnungen wie BBodSchV, DepV bereits der Fall, nur nicht in Paragraf 3 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). „Eine möglichst eindeutige Abfallcharakterisierung ist unabdingbar“, argumentiert der Verband. Denn bereits heute verzögere die Abfallcharakterisierung für den Anlagenbetreiber die Entsorgungswege. Darüber hinaus seien Mehrfachbeprobungen an der Tagesordnung.

  • Innerhalb der EBV ist ein Ordnungswidrigkeitstatbestand aufzunehmen, sollte die Anzeigepflicht für mobile Aufbereitungsanlagen nicht beachtet werden.

Nur so könnten die Behörden ihren Überwachungspflichten effektiv nachkommen, meint der Verband.

  • Die Aufbewahrungsdauer von Deckblatt und Lieferscheinen für verwendete Ersatzbaustoffe für den Grundstückseigentümer sollte auf fünf Jahre reduziert werden.

Der Entwurf verpflichtet den Grundstückseigentümer in der EBV, Deckblatt und Lieferscheine bis zum Wiederausbau der verwendeten Ersatzbaustoffe aufzubewahren. Tut er dies nicht, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Aus Sicht des bvse ist „eine nahezu unbegrenzte Aufbewahrungspflicht“ bei einer Nutzungsdauer technischer Bauwerke von 30 und mehr Jahren unpraktikabel. Zudem konterkariere das die Ziele der Verordnung: Sehr viele Bauherren würden Ersatzbaustoffe unter diesen Umständen gar nicht erst in ihre Planung miteinbeziehen.

  • Die in der BBodSchV formulierte Verfüllung für Bodenmaterial, Baggergut und andere Materialien über die Materialklasse 0* hinaus sollte weitergehend geöffnet werden.

Konkret fordert der Verband, den Begriff „nicht erheblich“ in Paragraf 8 Absatz 7 BBodSchV ersatzlos zu streichen. Mit der jetzigen Formulierung ist eine Verfüllung von Materialien größer Materialklasse 0/0* (bisher Z 0/0*) nur möglich, wenn die 0/0*-Werte „nicht erheblich“ überschritten werden. „Juristisch gesehen bewegen wir uns hier im Bereich einer Abweichung von lediglich 1 bis 5 Prozent“, erklärt der bvse. „Das heißt, es wäre auch zukünftig keine Verfüllung von Materialien der Klasse 1 (bisher Z 1.1) oder höher möglich.“

Ohne Mantelverordnung: Entsorgungskosten würden weiter explodieren

„Unter Berücksichtigung der oben angeführten Maßgaben bietet der Kabinettsbeschluss die Chance, den Einsatz von Ersatzbaustoffen wirkungsvoll zu fördern und die Recyclingquoten nachhaltig zu steigern“, schreibt der bvse. Der Verbrauch an Primärrohstoffen wie auch der abbaubedingte Flächenverbrauch könne damit wirkungsvoll reduziert werden.

Sollte die Mantelverordnung scheitern, befürchtet der Verband, dass die zu deponierenden Massen an Bauschutt und Bodenmaterialien massiv steigen werden. Selbst nach Einführung der Mantelverordnung müssen laut Berechnungen des Bundesumweltministeriums 10 bis 13 Millionen Tonnen Bodenaushub und Bauschutt weiterhin deponiert werden. Ausreichende Kapazitäten im Deponiebereich, zum Beispiel der Klasse DK 0 und DK I seien aber bereits heute nicht mehr vorhanden. Die Entsorgungskosten würden weiter explodieren.

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