Gericht setzt Schranken

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat klargestellt, dass gewerbliche Dritte nicht ohne Weiteres das operative Geschäft einer gemeinnützigen Sammlung übernehmen können. Vielmehr müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Sonst verliert der Träger der Sammlung den Status der Gemeinnützigkeit.

Deckmantel der Gemeinnützigkeit reicht nicht


Wer als steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse eine gemeinnützige Sammlung durchführen möchte, kann zwar einen gewerblichen Dritten mit der operativen Durchführung der Sammlung beauftragen. Allerdings muss er sicherstellen, dass der gemeinnützige Träger der Sammlung eine „effektive Kontrolle über die operative Durchführung und die Erlösauskehr“ besitzt. Darauf verweist die Anwaltskanzlei avocado rechtsanwälte mit Bezug auf einen Beschluss des OVG Münster vom 24. März 2015 2015 (Az.: 20 B 962/14). Andernfalls könne die Sammlung nicht als gemeinnützige Sammlung im Sinne des Paragraphen 3 Abs. 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angesehen werden.

Wie die Kanzlei berichtet, beruht die Entscheidung des OVG Münster auf dem Antrag eines gemeinnützigen Vereins im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Dem Verein war eine von ihm angezeigte gemeinnützige Sammlung von Alttextilien untersagt worden. Zur Begründung der Untersagung hatte die Behörde argumentiert, dass die angezeigte Sammlung in Wirklichkeit gar nicht von dem gemeinnützigen Träger getragen werde, sondern von dem gewerblichen Dritten, den der gemeinnützige Träger mit der operativen Sammlungsdurchführung beauftragt habe.

Diese Auffassung teilte das OVG Münster. Allein die Tatsache, dass der gemeinnützige Verein die Sammlung angezeigt habe, genüge nicht, um das Vorliegen einer gemeinnützigen Sammlung unter Trägerschaft des Antragstellers zu bejahen, stellt das Gericht klar. Ebenso wenig reiche es aus, dass der Verein (möglicherweise) die wirtschaftlichen Erlöse aus der Sammlung erhält. Denn eine „Sammlungsträgerschaft“ im Sinne des KrwG setze vielmehr voraus, dass der vermeintliche Träger die konkrete Sammlung auch tatsächlich maßgeblich steuere und damit unter seiner Kontrolle habe.

Eine solche Kontrolle wiederum könne nur dann angenommen werden, wenn der „Träger“ selbst entscheide, wo und wie gesammelt wird. Dies gelte auch dann, wenn er einen (gewerblichen) Dritten mit der operativen Sammlungsdurchführung beauftragt, erläutert avocado. In diesem Fall müsse er sich zudem „effektiven Einfluss und effektive Kontrolle“ auch über die operative Sammlungsdurchführung und die Erlösauskehr vorbehalten.

Viel zu pauschale Abrechnungen

Diese Voraussetzungen sieht das OVG NRW im zugrunde liegenden Fall als nicht gegeben an. Dabei stellt das Gericht laut avocado insbesondere darauf ab, dass der operativ tätige Sammler allein entscheiden könne, in welchen Bundesländern und Kommunen an welchen Standorten Alttextilsammelbehälter aufgestellt würden. Der gemeinnützige Verein als vermeintlicher Sammlungsträger habe offensichtlich nicht einmal Kenntnis von der genauen Anzahl und den Standorten der Container.

Außerdem fehle es ihm an Personal, um die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung effektiv überwachen zu können. Ebenso wenig sei es ihm möglich, die ihm durch den operativ tätigen Sammler ausgekehrten Erlöse hinsichtlich ihrer Herkunft, Berechnung und Höhe zu prüfen; die Abrechnungen seien hierzu viel zu pauschal gehalten. Auch werde der vermeintliche Sammlungsträger nicht einmal als Ansprechpartner der Containernutzer auf den Sammelgefäßen ausgewiesen.

Wie avocado betont, zeige der zugrunde liegende Fall, dass bei der Einschaltung gewerblicher Dritter in die operative Durchführung einer gemeinnützigen Sammlung besondere Vorsicht angezeigt ist. Dies gelte vor allem für die Gestaltung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge und der darin getroffenen Regelungen zur Bestimmung des Umfangs und der Modalitäten der Sammlung, der Haftung für Verstöße gegen das Abfall- und Straßenrecht, der Erlösauskehr und -abrechnung, der Bewerbung der Sammlung gegenüber Dritten. Lassen die vertraglichen Vorgaben – und deren Umsetzung in der Praxis – nicht den Schluss zu, dass der gemeinnützige Träger die Sammlung effektiv kontrolliert, so bestehe jedenfalls nach Ansicht des OVG Münster kein Raum für eine zulässige gemeinnützige Sammlung.

Mehr zum Thema
EU-Parlament stimmt Verpackungsverordnung zu
Freiburg bereitet Einführung einer Verpackungssteuer vor
EU-Parlament stimmt Ökodesign-Verordnung zu
Herstellerverant-wortung: Reconomy mit neuem Service für Textilien
Kreislaufwirtschaft: Deutschland und China vereinbaren Aktionsplan