Kritik an geplanter Gewerbeabfallverordnung

Erst das Kreislaufwirtschaftsgesetz, nun die Gewerbeabfallverordnung: Erneut versucht das BMUB, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu stärken, kritisiert der Stahlrecyclingverband BDSV. Doch das sei ein Verstoß gegen die Abfallhierarchie. Auch sonst ist die BDSV unzufrieden: Die vom BMUB geplanten Sortierquoten seien in der Praxis nicht zu erreichen.

„Die Sortierquoten sind illusorisch“


Der Stahlrecyclingverband BDSV stellt dem Bundesumweltministerium (BMUB) ein schlechtes Zeugnis für den Entwurf der Gewerbeabfallverordnung aus. Insbesondere die Regelungen zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgern stoßen bei dem Verband auf Gegenwehr. Nach dem Entwurf für die neue Gewerbeabfallverordnung soll für gewerbliche Siedlungsabfälle eine gemischte Sammlung zugelassen werden, sofern eine separate Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Davon ausgenommen sind Glas und Bioabfälle. Ist die Verwertung für den Abfallerzeuger wirtschaftlich nicht zumutbar, kann er sie über den Restmüll und somit über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgen.

Aus Sicht der BDSV ist das ein falscher Ansatz. Ein solches Konzept begünstige nicht nur einseitig die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sondern verstoße auch gegen vorrangiges Abfallrecht, schreibt der Verband in seiner Stellungnahme an das BMUB. Die in der EU-Abfallrahmenrichtlinie verankerte und im Kreislaufwirtschaftsgesetz bekräftigte Abfallhierarchie werde missachtet. Dass die Stufe 4 (sonstige Verwertung) übersprungen werde, könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass Verstöße gegen Getrennthaltungspflichten eine ordnungsgemäße Verwertung verhindern. Nach Auffassung der BDSV ist die Konsequenz der Einstufung als Abfall zu Beseitigung rechtlich zweifelhaft.

„Wenn die Autoren des Novellierungsentwurfs die Grundlagen dafür legen wollen, das Recycling von Gewerbeabfällen und Bau- und Abbruchabfällen zu stärken, wäre es folgerichtig, wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ersatzweise, quasi als ‚Ausfallbürgen‘, in die Recyclingverantwortung genommen würden“, heißt es in der Stellungnahme. Dies sei aber nicht der Fall, weil die Gewerbeabfallverordnung nicht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gelten soll. „Diese haben somit einen Freibrief, mit den überlassenen Abfällen zu auskömmlichen Konditionen für die Auslastung ihrer Verbrennungsanlagen zu sorgen.“

Stattdessen schlägt die BDSV vor, die Option einer Verwertung durch die Erzeuger und Besitzer ausdrücklich in der künftigen Gewerbeabfallverordnung aufzuführen. “Erst wenn diese Verwertungsart scheitert, kommen eine Überlassungspflicht und eine Beseitigung der Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zuge“, fordert der Verband. Darüber hinaus wäre es aus Sicht der BDSV konsequent , wenn eine Vorbehandlungspflicht für jedwede gemischte Siedlungsabfälle eingeführt würde. „Dies gilt dann umso mehr, soweit sich der Verordnungsgeber – wie von uns gefordert – dafür entscheiden sollte, auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Pflichten der Gewerbeabfallverordnung einzubeziehen.“

„Praxisfern und illusorisch“

Als praxisfern interpretiert der Stahlrecyclingverband die Vorschrift, dass die Vorlage- und Bestätigungspflichten bei jeder Übergabe von vorzubehandelnden Abfällen, also bei jeder Leerung eines Behälters für gemischte Abfälle zur Verwertung, zu erfüllen sind. Anlieferer wie Betreiber von Vorbehandlungsanlagen würden von dem bürokratischen Aufwand gleichermaßen überfordert. „Wenn man die energetische Verwertung in R1-Anlagen zu Gunsten höherwertiger Verwertungsarten bremsen und die vorhandenen Recyclingpotenziale weiter ausnutzen will, sollte man bei der Intensivierung der Eingangskontrollen bei der Verbrennungsanlagen ansetzen“, heißt es in der Stellungnahme. „Die Betreiber der Verbrennungsanlagen sind dafür verantwortlich, dass nur Abfälle hineingelassen werden, deren vorrangige Verwertungsoptionen ausgeschöpft worden sind.“

Nicht zuletzt geht die BDSV auch mit den geplanten Sortierquoten hart ins Gericht. Gemäß Verordnungsentwurf müssen bei der Sortierung mindestens 85 Prozent werthaltige Abfälle aussortiert werden. Aus dieser Menge wiederum müssen mindestens 50 Prozent einem Recyclingverfahren zugeführt werden. Die BDSV bezeichnet diese Quoten als „illusorisch“. Es werde verkannt, dass die Gemische, die die Sortieranlagen erreichen, schon vorher entlang der Wertschöpfungskette eingehend von werthaltigen Teilen – per Bagger oder händisch – entfrachtet werden. Ein rechtliches Regime zu entwickeln, wonach die so genannte Beraubung unzulässig sein soll, dürfte andererseits von Vorneherein zum Scheitern verurteilt sein.

„Fakt ist, dass als Eingangsmengen bei den Vorbehandlungsanlagen weitgehend minderwertige Bestandteile übrig bleiben, die zur energetischen Verwertung quasi prädestiniert sind. Der Steuerungsversuch durch die hohen Sortierquoten ist untauglich“, so der Verband.

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