Urteil des Landgerichts

Das Landgericht Ravensburg weist die dualen Systeme in die Schranken. Nach einem aktuellen Urteil erwerben die Systeme nicht das Eigentum an Verpackungsabfällen. Der Kommunalverband VKU sieht sich bestätigt.

Duale Systeme sind nicht Eigentümer


Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt die Grundsatzentscheidung des Landgerichts Ravensburg, nach der duale Systeme nicht das Eigentum an Verpackungen erwerben, die von den Bürgern in die dafür vorgesehenen Behältnisse gegeben wurden. Dies hat das Gericht aktuell in einem Urteil vom 30. Januar festgestellt (Az.: 4 O 260/12). Das Urteil sei deshalb von besonderer Bedeutung, weil die klagende DSD GmbH dem Rechtsstreit den Charakter eines Musterprozesses beigemessen hatte, betont der VKU.

Der Systembetreiber DSD hatte in dem zugrunde liegenden Fall darauf bestanden, dass ihm ein Anteil der kommunalen Altpapier-Menge zu übergeben ist. Der betreffende Landkreis hatte die Herausgabe verweigert, woraufhin DSD klagte. Wie die Berliner Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (GGSC) nach dem Urteilsspruch erklärt, erwerben Systembetreiber kein Eigentum an den von Kommunen gesammelten Altpapiermengen – auch nicht in Form des Miteigentums.

Den Hintergrund für die Auseinandersetzung bildet die Verpackungsverordnung (VerpackV). Sie regelt, dass Kommunen verlangen können, dass ihre Entsorgungseinrichtungen für die Verpackungsentsorgung mitbenutzt werden. Da die meisten Kommunen bei Inkrafttreten der VerpackV bereits über eigene Sammelsysteme für die Entsorgung von Altpapier verfügten, haben die Systembetreiber die kommunalen Entsorgungseinrichtungen seit 1991 mitbenutzt. Umstritten ist seither, wer das Eigentum an den Verpackungsabfällen besitzt.

„Vielerorts werden unsere Mitgliedsunternehmen mit Herausgabeansprüchen von DSD hinsichtlich des von den kommunalen Entsorgern eingesammelten Verpackungsabfalls konfrontiert. DSD verfolgt dabei offensichtlich das Ziel, die Vermarktung von Sekundärrohstoffen in das Oligopol der Systembetreiber zu überführen“, kommentierte VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck. Der VKU habe stets die Rechtsauffassung vertreten, dass den Systembetreibern nach der Verpackungsverordnung ein Eigentumsanspruch nicht zusteht.

Ein Herausgabeanspruch von DSD bezogen auf die Papier-Verpackungen hätte bedeutet, dass die kommunalen Entsorgungsunternehmen an der Vermarktung des Altpapiers im Interesse der Gebührenzahler hätten gehindert werden können. Der vom Landgericht nun entschiedene Rechtsstreit mache darüber hinaus deutlich, dass die derzeitige Organisation der Verpackungsentsorgung zu diversen Auseinandersetzungen und Konflikten führe, die das eigentliche Ziel – die Stärkung des Recyclings und den Schutz der Umwelt – immer mehr in den Hintergrund drängen, betont der VKU. Der Verband spricht sich daher für die Überwindung „dieses von den Systembetreibern beherrschten Entsorgungsregimes“ aus. Stattdessen sollte eine kommunale Entsorgungsverantwortung zum Zuge kommen.

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