ElektroG-Dienstleistungen

Wenig detaillierte Anforderungen gefährden ein qualitätsvolles und nachhaltiges Recycling von E-Schrott. Daher sind höhere und verbindliche Qualitätsanforderungen an alle Marktteilnehmer dringend nötig.

E-Schrott-Aufbereiter kritisieren uneinheitliche Ausschreibungen


Private Ausschreibungen und Verträge für Dienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikaltgeräte werden sehr unterschiedlich gehandhabt. Vertreter der E-Schrott-Branche kritisieren, dass es keine einheitlichen Qualitätsanforderungen gibt. Dabei wären diese heute wichtiger und nötiger denn je. Denn momentan „bringen wenig detaillierte Anforderungen an die Behandlung, Verwertung und Monitoring auch weniger qualifizierte Akteure auf das ohnehin viel zu kleine WEEE/ElektroG-Spielfeld“, warnte Ullrich Didszun von UDZ Consult beim Elektro(nik)-Altgerätetag des bvse in Duisburg.

Um das zu verhindern, müssten in Ausschreibungen und Verträgen einheitliche und verbindliche Qualitätsanforderungen gestellt werden. Anforderungen an den Recyclingdienstleister sollten nach Meinung des E-Schrott-Experten unter anderem Logistiknachweise und die Einstufung der Erstbehandlungsanlage nach § 20.2 Ref. des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sein, gegebenenfalls verbunden mit der Vorlage eines Auditberichts.

Daneben sollte auch unbedingt die Darstellung der Wertschöpfungskette und ein transparentes Monitoring der Verwertungswege gefordert werden. Gefordert sind auch eine plausible Kalkulation sowie organisatorische und kaufmännische Kompetenz. „Die vorgelegten Kalkulationsmodelle sollten von den Ausschreibenden auf Plausibilität geprüft werden“, empfiehlt Didszun, der mit seinem Unternehmen UDZ Consult Wirtschaft, Wissenschaft und Politik in Sachen Recycling und Ökologie berät.

Pflichtenheft für örE

Aber nicht nur dem Dienstleister, auch den Ausschreibenden müssen bestimmte Anforderungen in ein „Pflichtenheft“ geschrieben werden. Denn öffentlich-rechtliche Entsorger (örE) und Hersteller unterliegen ebenfalls den Vorgaben des ElektroG. Mitunter gehen sie aber angeblich recht lax damit um – was sich direkt auf die Recyclingunternehmen in Form von abnehmender Materialqualität und steigenden Behandlungskosten auswirkt. So kritisiert die private Entsorgungswirtschaft immer wieder die Art und Weise der Bereitstellung der Altgeräte auf der kommunalen Übergabestelle. Vor allem was die teilweise mangelhafte Umsetzung der Vorgaben zur Beladung und der ausdrücklichen Verbote der mechanischen Verdichtung und der Separierung von Geräten oder Geräteteile aus den Sammelgruppen betrifft.

Gemäß Paragraf 14 Abs. 4 des ElektroG sind zur Abholung bereitgestellte Behältnisse durch den örE durch technische Maßnahmen so zu verschließen, dass eine Veränderung ihres Inhalts bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage nicht möglich ist. Die kommunalen Spitzenverbände haben in der langjährigen Diskussion über das LAGA-Merkblatt M 31 eine solche Pflicht stets abgelehnt. Ihre Begründung: Diese Regelung sei impraktikabel und bringe keine Verbesserung der Situation. Und in den Augen der Verbände ist das auch unnötig, denn „die Kommunen haben ohnehin ein erhebliches Eigeninteresse, dass die Ladung eines optierten Containers vollständig bei der Erstbehandlungsanlage ankommt“, wie es in einer Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Referentenentwurf des ElektroG heißt.

Das sieht Didszun anders und fordert: „Das Verbot der Zerstörung und Beraubung der Altgeräte ist in ein ‚Pflichtenheft‘ aufzunehmen.“ Nicht nur, dass durch vorherige Beraubung bei der Sammlung (Hol- und Bringsysteme) und Erfassung auf den kommunalen Übergabestellen Material verloren gehe, die Erstbehandlungsanlagen bekämen auch weitgehend zerstörtes Material inklusive Glasbruch durch eine nicht sachgemäße Verladung. Didszun kritisiert des Weiteren, dass durch eine „ungeeignete Zusammenführung von Geräten mit gefährlichen Stoffen die Gefahr von Kontaminierungen besteht“.

ElektroG ist Basis für rechtsverbindliche Kriterien

Ganz zu schweigen von den brandgefährlichen Folgen einer Nichtbeachtung korrespondierender Vorschriften zur „Bewirtschaftung von Elektroaltgeräten“ im ElektroG, sprich den Gefahrgutvorschriften im Umgang mit Geräten mit defekten Akkus (ADR) und im Umgang mit asbesthaltigen Nachtspeicheröfen (TRGS 519). Das alles führt zu einer unzureichenden Abschöpfungsmöglichkeit hochwertiger Rohstoffe. „Die Kosten der Behandlung steigen, während die Wertigkeit des Materials teilweise unterhalb des kalkulierten Niveaus liegt“, sagt Didszun.

Um diese Missstände zu beseitigen und die Ausschreibungsqualität zu verbessern, sind keine tief einschneidenden vergaberechtlichen Veränderungen nötig. „Es kommt vielmehr auf das Verhalten aller Marktteilnehmer an“, so Didszun. Aus seiner Sicht wäre es völlig ausreichend, wenn diese die bestehenden rechtlichen Regelungen adäquat nutzen. „Der aktuelle Referentenentwurf zur Novelle des ElektroG bietet die Basis für rechtsverbindliche Kriterien für Angebot und Nachfrage“, sagt Didszun. Die Marktteilnehmer – Hersteller, Handel und örE auf der Nachfrageseite, Systeme und operative Dienstleister auf der Anbieterseite – können diesen Spielraum für fachlich begründete Qualitätsanforderungen nutzen.

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