Elektro- und Elektronikaltgeräte

Das mittlerweile nicht mehr ganz neue ElektroG ist größtenteils in Kraft. Doch einige Änderungen aus der neuen WEEE-Direktive stehen noch aus. Sie werden genau in einem Jahr in Kraft treten. Ein Überblick über die neuen Regeln und ihre Auswirkungen.

ElektroG: Diese Änderungen bringt 2018


Seit dem 24. Oktober 2015 gelten das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und damit neue Pflichten für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Mit der Novelle des ElektroG wurde damals die neue EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-Richtlinie) umgesetzt. Adressaten des Gesetzes sind Vertreiber und Händler, Hersteller, Importeure von Elektrogeräten, aber auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen.

Die neuen Regelungen zielen vor allem darauf ab, die Sammelmenge der Elektro- und Elektronikaltgeräte zu steigern und die Recyclingquote zu erhöhen. Außerdem soll der illegale Export von E-Schrott stärker eingedämmt werden. Die dafür vorgesehen Regelungen wurden größenteils schon umgesetzt. Aber ein Teil der Vorgaben aus der WEEE-Direktive wird erst am 15. August 2018 in Kraft treten. Betroffen sind davon folgende Bereiche:

  • Offener Anwendungsbereich
  • Neufassung der Produktkategorien und Reduzierung der Anzahl von zehn auf sechs
  • Neue Sammelgruppenbezeichnungen
  • Weitere Anpassung der Optierung von örE
  • Weitere Erhöhung der Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten

Offener Anwendungsbereich und neue Produktkategorien

Der offene Anwendungsbereich wird in erster Linie die Hersteller beziehungsweise deren Bevollmächtigte betreffen. Offen heißt, dass ab dem 15. August 2018 sämtliche elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen werden. Es sei denn, sie sind explizit durch einen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand ausgeschlossen. Somit können beispielsweise auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig werden.

Des Weiteren werden die bisher bestehenden zehn Produktkategorien komplett neu gefasst und auf sechs reduziert. Die Einteilung der Geräte in die Kategorien erfolgt dann deutlich stärker auf Basis der grundlegenden Produkteigenschaften und der späteren Entsorgung. Zu beachten ist, dass die Aufzählung von Produkten im Anhang des ElektroG noch stärker als bisher beispielhaft verstanden werden muss.

Die neuen Produktkategorien lauten dann wie folgt:

  1. Wärmeüberträger wie Kühl- und Gefriergeräte, Klimageräte, Wärmepumpen etc.
  2. Bildschirme, Monitore sowie Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von über 100 Quadratzentimetern enthalten
  3. Lampen
  4. Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
  5. Kleingeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
  6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

Neue Sammelgruppenbezeichnungen

Bereits seit dem 1. Februar 2016 müssen die örE die abzuholenden Altgeräte in sechs verschiedenen Sammelgruppen (SG) in geeigneten Behältnissen zur Abholung bereitstellen. Diese Handhabung wurde zuvor bereits an vielen Sammel- und Übergabestellen praktiziert. Am 1. Dezember 2018 werden sich die Bezeichnungen der einzelnen Sammelgruppen ändern:

  • Aus der SG 1 „Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte“ wird die SG 4 „Großgeräte“.
  • Aus der SG 2 „Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren“ wird die SG 1 „Wärmeüberträger“.
  • Aus der SG 3 „Bildschirme, Monitore und TV-Geräte“ wird die SG 2 „Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten“.
  • Die SG 4 „Lampen“ wird zur SG 3.
  • Aus der SG 5 „Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ wird die neue SG 5 „Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik“.
  • Die SG 6 „Photovoltaikmodule” bleibt wie gehabt bestehen.

Auswirkungen der neuen Sammelgruppen

„Mit dem Neuzuschnitt der Sammelgruppen werden die vor Ort befindlichen Transporteinheiten nicht automatisch abgezogen beziehungsweise getauscht“, wie die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) betont. Die neuen Anforderungen an die Sammlung der Elektroaltgeräte werden auch neue organisatorische Regelungen bei den örE nach sich ziehen. Denn ab dem Stichtag 1. Dezember 2018 werden beispielsweise in der neuen Sammelgruppe 2 (Bildschirme, Monitore und TV-Geräte) auch Notebooks, Tablets und Ähnliches in einem Behälter landen.

Um eine Vollmeldung abgeben zu können, ist auch nach dem 1. Dezember 2018 weiterhin das Erreichen der gesetzlichen Mindestabholmenge der jeweiligen neuen Sammelgruppe nötig. „Gegebenenfalls erforderliche Behälterwechsel können bei Bedarf individuell über das Ab-/Anmelden von Transporteinheiten im ear-Portal realisiert werden“, erklärt die ear. Bei den Sammelgruppen-Sonderbehältnissen gibt es auch eine Neuerung. Ab dem Tag werden zusätzlich zu den bisherigen Behältnissen auch Sammelgruppen-Sonderbehältnisse für batteriebetriebene Altgeräte auch in den neuen SG 2, 4 und 5 vorgesehen.

Hinsichtlich der Optierungen wird die Umstellung auf die neuen Sammelgruppen für die örE völlig unproblematisch sein, kündigt die ear an. Denn bereits angezeigte Optierungen werden von der Stiftung automatisch in die neue Sammelgruppenbezeichnung überführt. Die Stiftung weist an dieser Stelle darauf hin, dass „ein örE bis zum 15. November 2018 anzeigen kann, für welche andere neue Sammelgruppe die ursprünglich bereits für eine bisherige Sammelgruppe angezeigte Optierung als angezeigt gelten soll“.

Eigenverwertungsmitteilungen und Jahres-Statistik-Mitteilung

Hinsichtlich der Eigenverwertungsmitteilungen müssen die örE etwas wachsamer sein. Diese werden nämlich schrittweise auf die neuen Kategorien und Sammelgruppen umgestellt:

  • Bis einschließlich zum Mitteilungsmonat Juli ändert sich erst einmal nichts. Die örE geben die Eigenverwertungsmitteilungen wie gewohnt für die bisherigen Kategorien und bisherigen Sammelgruppen ab.
  • Ab dem Mitteilungsmonat August müssen die Eigenverwertungsmitteilungen für die neuen Kategorien und bisherigen Sammelgruppen abgegeben werden.
  • Ab dem Mitteilungsmonat Dezember schließlich müssen die Eigenverwertungsmitteilungen für die neuen Kategorien und neuen Sammelgruppen abgegeben werden.

Die Jahres-Statistik-Mitteilung für 2018 ist im Jahr 2019 fällig. Hersteller beziehungsweise deren Bevollmächtigte müssen diese für das gesamte Jahr 2018 in den neuen Gerätearten, Kategorien und Sammelgruppen abgeben. Die örE müssen diese in den neuen Kategorien und Sammelgruppen für das Gesamtjahr 2018 abgeben. Vertreiber und Entsorgungspflichtige Besitzer schließlich müssen die Jahres-Statistik-Mitteilung für das gesamte Jahr 2018 in den neuen Kategorien abgeben.

Künftige Sammel- und Recyclingziele

Nicht zuletzt wird in den kommenden beiden Jahren auch an der Quotenschraube gedreht. Seit dem 1. Januar 2016 beträgt die jährliche Mindestsammelmenge 45 Prozent des durchschnittlichen Gewichts der in den letzten drei Jahren in Verkehr gebrachten Geräte. Ab dem 1. Januar 2019 wird die jährliche Mindestsammelmenge auf 65 Prozent gesteigert.

Die Verwertungs- und Recyclingquoten sind derweil um jeweils 5 Prozent gestiegen. Ab 2018 werden die Quoten den neuen sechs Gerätekategorien angepasst und nochmals erhöht. Für die Verwertung liegen diese dann zwischen 75 und 85 Prozent, für das Recycling zwischen 55 und 80 Prozent.

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