Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Das Bundesumweltministerium hat die Notifizierung des Entwurfs der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) eingeleitet. Die Bedenken der Recyclingwirtschaft wiegten schwer. Eine neue Regelung sorgt nun für Aufatmen.

Entschärfte Verordnung


In den vorhergehenden Entwurfsversionen hatte der Gesetzgeber noch sämtliche Abfälle als allgemein wassergefährdend klassifiziert. Dieser Generalverdacht ist nun zumindest entschärft, denn durch eine Ergänzung werden feste Gemische – also auch feste Abfälle – als nicht wassergefährdend eingestuft, die aufgrund ihrer Herkunft oder Zusammensetzung die Wasserbeschaffenheit nicht negativ verändern können. Das Umweltbundesamt (UBA) hat zudem die Möglichkeit, Gemische als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einzustufen.

Allerdings wird nicht im Verordnungstext selbst, sondern erst in der Begründung des BMU klargestellt, welche festen Gemische der Verordnungsgeber als nicht wassergefährdend versteht. Die Verbände würden sich allerdings wünschen, dass präzise Angaben in der Verordnung selbst einen Platz finden. Denn nur so könnten Unsicherheiten beim Vollzug und Differenzen bei der Auslegung in der Praxis vermieden werden. Auch Rechtsanwälte äußern hier Kritik: Der Begriff der „festen Gemische“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedürfe der Konkretisierung.

Mit dem neuen Entwurf der AwSV sind nun Naturstoffe wie beispielsweise Mineralien, Holz, Zellstoffe, Gläser aber auch Kunststoffe ausdrücklich als nicht wassergefährdend eingestuft, sofern sie fest und wasserunlöslich vorliegen. Daher sind Anlagen, bei denen Kunststoffe, Altglas, Altpapier, oder Altholz der Kategorien AI bis AIII gelagert werden, von den Anlagen im Sinne der AwSV ausgenommen. Bei anderen Abfall- und Materialströmen gibt es dahingehend aus Sicht der Verbände noch Nachbesserungsbedarf, etwa beim Bauschutt und Ersatzbaustoffen oder auch im Bereich der Schrotte. Hier stehen auch im neuen Entwurf noch immer Materialien unter dem Verdacht der Wassergefährdung.

Im vorliegenden Verordnungsentwurf kommen übrigens im Bereich des Baustoffrecycling mobile Anlagen deutlich besser weg als stationäre. Denn nach diesem Entwurf fallen mobile Anlagen grundsätzlich nicht unter die AwSV. Betreiber von stationären Anlagen müssen hingegen deutlich höhere Anforderungen erfüllen. Die Entsorgerverbände befürchten, dass diese Ungleichbehandlung den ohnehin zu beobachtenden Trend hin zu mobilen Anlagen noch verstärken wird. Nur folgerichtig ist die Forderung, gleiche Anforderungen an mobile und stationäre Anlagen zu stellen, wenn sie die gleiche Funktion erfüllen. Sinnvoll wäre es aber wohl, mobile Anlagen, die direkt an einer Baustelle betrieben werden und deren Output wie beispielsweise beim Straßenbau unmittelbar vor Ort wieder eingesetzt wird, von der AwSV auszuklammern.

Auf Zustimmung der Recycler dürfte eine andere Klarstellung des BMU stoßen. Nämlich die bezüglich der Anforderungen des AwSV-Entwurfs an die Flüssigkeitsundurchlässigkeit der Anlagen. Diese orientieren sich nunmehr an den betrieblichen Gegebenheiten. Es muss also nicht die aufwändigste, sondern die jeweils erforderliche Bauweise gewählt werden. Dies bedeutet insbesondere für Recyclingbetriebe eine große Erleichterung. Flächen, auf denen feste wassergefährdende Stoffe im Freien gelagert werden, müssen demnach so befestigt sein, dass das Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Aus Sicht des BMU ist das ausreichend, weil die wassergefährdenden Stoffe erst nach Herausspülen oder Lösung durch Niederschlagswasser in den Boden oder das Grundwasser gelangen können.

Damit sich die Anlagenbetreiber auf die Rechtsänderung einstellen können, sieht der Entwurf eine gestaffelte Prüffrist vor. Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1970 gebaut wurden, gilt eine Prüffrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung. Diese Frist ist für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 errichtet worden sind, auf zehn Jahre angelegt.

Das Notifizierungsverfahren des AwSV-Entwurfs endet am 28. Oktober. Die sogenannte Stillhaltefrist von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens kann sich gegebenenfalls um weitere drei Monate verlängern. Innerhalb dieser Frist darf die betreffende Vorschrift nicht beschlossen werden. Dass die nach der Bundestagswahl antretende neue Regierungskoalition den Entwurf in der vorliegenden Fassung auch so absegnet, ist dabei nicht hundertprozentig sicher. Aber es scheint niemand so recht anzuzweifeln, dass es der aktuelle Entwurf in die nächste Runde schafft und vom Bundeskabinett an den Bundesrat überwiesen wird. Sofern alles nach Plan läuft, wäre eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im ersten Quartal 2014 möglich.

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