Haftung für Sanierungstätigkeiten

Muss der Betreiber eines Geländes die Sanierungskosten tragen, obwohl er den Schaden nicht verursacht hat? Der juristische Streit um diese Frage zog sich bis zum Gerichtshof der Europäischen Union. Dieser hat nun entschieden.

EU-Gerichtshof entlastet Grundstücks-Eigentümer


Wie der Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung (Rechtssache C-534/13) aus der vergangenen Woche hervorhebt, muss der Betreiber eines Geländes gemäß Richtlinie über die Umwelthaftung grundsätzlich die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten tragen, die als Reaktion auf das Auftreten eines Umweltschadens auf dem Gelände unternommen werden. Allerdings ist der Betreiber dann nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden durch eine andere Person verursacht worden ist.

Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, bei dem zwischen 2006 und 2011 die Gesellschaften Tws Automation, Ivan und Fipa Group Eigentümer verschiedener Grundstücke in der Provinz Massa Carrara in der Toskana wurden. Diese Grundstücke gehörten zuvor der Industriegruppe Montedison, die auf den Grundstücken Insektizide und Herbizide herstellten. Infolgedessen waren die Grundstücke schwer mit chemischen Stoffen verunreinigt. Obwohl die neuen Eigentümer die festgestellte Verschmutzung nicht verursacht hatten, ordneten die italienischen Behörden an, dass die neuen Eigentümer eine hydraulische Entwässerungsbarriere zum Schutz des Grundwassers errichten müssen.

Der italienische Staatsrat, der im Rechtsmittelverfahren mit den Klagen gegen die Verwaltungsentscheidungen befasst war, stellte fest, dass der Eigentümer nach den italienischen Rechtsvorschriften dann nicht die Sanierungskosten tragen muss, wenn er für die Verschmutzung nicht verantwortlich ist. Seine finanzielle Haftung sei außerdem auf den Wert seines Grundstücks beschränkt. Der italienische Staatsrat fragte daraufhin den Gerichtshof, ob diese nationalen Regeln mit dem von der Richtlinie durchgeführten Verursacherprinzip vereinbar sind.

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die italienische Regelung mit den Anforderungen der Richtlinie vereinbar ist. Zum Begriff des „Betreibers“ führt der Gerichtshof aus, dass andere Personen als die Betreiber nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Darüber hinaus stellte er fest, dass der Sachverhalt nur dann nach dem Unionsrecht zu beurteilen ist, wenn es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Betreibers und dem Umweltschaden gibt. Gibt es keinen ursächlichen Zusammenhang, ist der Sachverhalt nach dem nationalen Recht zu bewerten.

Grundsätzlich hielt der Gerichtshof auch fest, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, strengere nationale Regelungen als in der Richtlinie über die Umwelthaftung für diesen Bereich zu erlassen.

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