Arbeitsentwurf zum Wertstoffgesetz

Der lange erwartete Arbeitsentwurf für das geplante Wertstoffgesetz liegt vor. Das Werk umfasst 33 Seiten. Was steht drin, was ist wichtig? Ein Überblick über die geplanten Regelungen.

Fragen und Antworten zum Wertstoffgesetz


Offiziell heißt das geplante Wertstoffgesetz „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“. Ob es eine Chance hat, jemals umgesetzt zu werden, ist offen. Aber der Anfang ist zumindest gemacht, denn seit wenigen Tagen liegt der zugehörige Arbeitsentwurf vor.

Was regelt das Wertstoffgesetz?

Das Gesetz gilt für alle Verpackungen und darüber hinaus auch für Nichtverpackungen, sofern sie überwiegend aus Kunststoffen oder Metallen bestehen und bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.

Vergleichbare Anfallstellen sind laut Arbeitsentwurf insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Außerdem fallen landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe darunter, sofern sie über haushaltsübliche Sammelgefäße mit maximal einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Stoffgruppe entsorgt werden können.

Zu stoffgleichen Nichtverpackungen zählen solche Erzeugnisse, die nicht mehr als 5 Kilogramm wiegen und ohne mechanische Vorbehandlung zur ordnungsgemäßen Erfassung in einem 240 Liter-Standardsammelbehältnis geeignet sind. Erzeugnisse aus Textilien einschließlich Bekleidung und Schuhe sind ausgenommen.

Wer verantwortet die Sammlung?

Die Sammlung verantworten die dualen Systeme. Um die flächendeckende Rücknahme von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen zu gewährleisten, müssen sich Hersteller an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen. Die dualen Systeme müssen die erfassten Abfälle vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle nicht verwertet werden, sind diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Welche Mitbestimmungsrechte hat der örE?

Die Sammlung wertstoffhaltiger Abfälle durch ein duales System ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Abstimmungsvereinbarung. Dabei sind die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besonders zu berücksichtigen, heißt es im Arbeitsentwurf. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können verlangen, dass sich ein System der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung unterwirft.

Darüber hinaus kann ein örE unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Sammelstruktur verbindliche Vorgaben für die Wertstoffsammlung machen. Allerdings nur dann, wenn diese Vorgaben für das duale Systeme technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Die Vorgaben können sich beziehen auf:

  • Art des Sammelsystems (Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen);
  • Art und Größe der Sammelbehälter (Standard-Behälter mit genormter Kammaufnahme an Behältern und Fahrzeugen);
  • Zeitraum und Häufigkeit der Behälterleerungen.

Was gilt für ein Bringsystem mittels Wertstoffhöfe?

Legt ein örE ein Bringsystem mittels Wertstoffhöfen als verbindliches Sammelsystem fest, so kann er von den Systemen die Mitbenutzung seiner Wertstoffhöfe gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich die Parteien an den Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Masseanteil der wertstoffhaltigen Abfälle an der Gesamtmasse der in den Wertstoffhöfen erfassten Abfälle entspricht.

Was gilt für ein Holsystem mittels Sammelbehälter?

Legt ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ein Holsystem mittels Wertstoffsammelbehältern als verbindliches Sammelsystem fest, so kann er von den Systemen verlangen, dass sie

  • seine vorhandenen Sammelbehälter gegen ein angemessenes Entgelt übernehmen oder benutzen, sofern es zur Wertstoffsammlung geeignete Standard-Behälter (mit genormter Kammaufnahme an Behältern und Fahrzeugen) sind;
  • nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschaffte Wertstoffsammelbehälter, die der örE anschafft, um ein einheitliches servicegerechtes Standard-Behältersystem im Holsystem vorzugeben, gegen ein angemessenes Entgelt benutzen.

Was gilt für die Mitbenutzung von Papiersammelbehältern?

Laut Arbeitsentwurf kann ein örE von den dualen Systemen die Mitbenutzung seiner Papier-Sammelbehälter gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Umgekehrt können die Systeme von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelbehälter gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wiederum kann von den Systemen verlangen, dass Nicht-Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt von den Systemen mit erfasst werden.

Als Entgelt ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Masseanteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton beziehungsweise der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht.

Darüber hinaus kann derjenige, der die Sammlung des anderen mitnutzt, die Herausgabe eines Massenanteils in Höhe seines Anteils an den insgesamt erfassten Abfällen verlangen.

Wer trägt die Kosten für die Abfallberatung?

Duale Systeme sind dem Gesetzentwurf zufolge verpflichtet, sich anteilig an den Kosten des örE zu beteiligen, die durch Abfallberatung für das jeweilige System, Information der Öffentlichkeit über die Wertstoffsammlung und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen entstehen, auf denen Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden. Ein örE kann von den Systemen verlangen, den mit der Durchführung der Sammlung wertstoffhaltiger Abfälle zu beauftragenden Entsorgungsdienstleister im Fall der Nicht- oder Schlechtleistung zu rügen.

Wie werden die Sammelleistungen vergeben?

Der Arbeitsentwurf schreibt vor, dass duale Systeme die Sammelleistungen für die einzelnen Vertragsgebiete im Wettbewerb über eine elektronische Ausschreibungsplattform ausschreiben. Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform soll über die Zentrale Stelle bereitgestellt werden.

Die Systeme können ein einzelnes System mit der Durchführung des Vergabeverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet beauftragen, wenn sichergestellt ist, dass das beauftragte System in diesem Gebiet die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Sammlung und Verwertung von mindestens 50 Prozent der dort anfallenden wertstoffhaltigen Abfälle übernimmt. Wenn Papier-, Pappe- und Kartonverpackungen zusammen mit anderen Abfällen aus Papier im Wege der Mitbenutzung in einem Sammelbehälter erfasst werden, können die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Sammelleistung gemeinsam ausschreiben.

Wie funktioniert das Ausschreibungsverfahren?

Die Auftragnehmer werden in offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt. Der Betreiber der Ausschreibungsplattform ermittelt den Bestbieter, informiert den jeweiligen Ausschreibungsführer, gewährt ihm Einsichtnahme in das Angebot des Bestbieters, teilt ihm die Preisspanne zwischen Bestbieter und Zweitbieter in Prozentpunkten abgestuft mit und informiert den Bestbieter. Die Zuschläge für die einzelnen Vertragsgebiete werden auf die jeweils preislich günstigsten Angebote an Unternehmen erteilt, die den Nachweis der Fachkunde, der Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erbracht haben.

Preisnachverhandlungen sind grundsätzlich nicht gestattet. Nur im Falle der Preisgleichheit mehrerer Bieter sollen Preisverhandlungen mit den Bestbietern erfolgen.

Die Vorgabe aus dem Eckpunktepapier, dass die dualen Systeme die Sammelleistungen nach den Vorgaben des Vergaberechts (VOL) ausschreiben werden, ist im Arbeitsentwurf explizit nicht mehr enthalten.

Wie setzt sich die Zentrale Stelle zusammen?

Organe der Zentralen Stelle sind das Kuratorium, der Vorstand, der Verwaltungsrat und der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung. Das Kuratorium legt die Grundsätze der Geschäftspolitik fest und bestellt und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus acht Vertretern der Hersteller. Als Gäste nehmen zwei Vertreter der Länder, ein Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums und ein Vertreter des Bundesumweltministeriums an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen. Der Vorstand ist an Weisungen des Umweltbundesamtes gebunden, das die Rechts- und Fachaufsicht für die Zentrale Stelle hat.

Der Verwaltungsrat berät und unterstützt das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus zehn Vertretern der Hersteller, einem Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums, einem Vertreter des Bundesumweltministeriums, einem Vertreter des Umweltbundesamtes, zwei Vertretern der Länder, einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft, einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft, einem Vertreter der Systeme und zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherbänden.

Der Beirat Erfassung Sortierung und Verwertung berät und unterstützt den Vorstand in Fragen der Steigerung der Wertstofferfassung, -sortierung und -verwertung einschließlich der Qualitätssicherung sowie der Begleitung von Fragen örtlicher Belange. Er setzt sich zusammen aus drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft, zwei Vertretern der Systeme, zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft und einem Vertreter der Länder.

Wer kontrolliert die Zentrale Stelle?

Die Zentrale Stelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Die Festlegung der Berechnungsweise der Marktanteile durch die Zentrale Stelle erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zentralen Stelle unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Welche Recyclingquoten schreibt der Gesetzentwurf vor?

Laut Arbeitsentwurf sind folgende Quoten für die Wiederverwendung oder das Recycling einzuhalten:

  • 90 Masseprozent bei Glas,
  • 90 Masseprozent bei Papier,
  • 90 Masseprozent bei Eisenmetallen,
  • 90 Masseprozent bei Aluminium,
  • 80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen,
  • 80 Masseprozent bei sonstigen Verbunden (ohne Getränkekartonverpackungen).

Kunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einer Verwertung zuzuführen, wobei wiederum 80 Prozent dieser Verwertungsquote durch werkstoffliche Verwertung sicherzustellen sind. Bei Verbunden ist insbesondere das Recycling der Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, sofern nicht das Recycling einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht.

Die genannten Quoten erhöhen sich drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes um jeweils 5 Masseprozentpunkte. Die dualen Systeme sind darüber hinaus verpflichtet, im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Masseprozent der insgesamt erfassten Masse einer werkstofflichen Verwertung zuzuführen. Ab 1. Januar 2020 sind im Jahresdurchschnitt mindestens 55 Masseprozent der insgesamt erfassten Abfälle einer werkstofflichen Verwertung zuzuführen.

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