Urteil
Ein Textilrecycler hatte bei seiner Kommune zusätzliche Standorte für seine Altkleidercontainer beantragt. Die Stadtverwaltung lehnt das ab. Der Entsorger klagte – und verlor nun vor Gericht.
Gericht: Kommune darf Standorte für Altkleidercontainer begrenzen
Eine Kommune darf die Zahl der Standorte für Altkleidercontainer beschränken. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 3 K 907/17.MZ).
Konkret ging es um einen Fall in Bingen. Dort hatte ein privater Entsorgungsbetrieb bei der Stadt beantragt, 37 solcher Container im Stadtgebiet aufstellen zu dürfen. Die Kommune verwies drauf, dass ihr Konzept eine Begrenzung auf 41 örtlich festgelegte Standorte vorsieht und lehnte den sogenannten Antrag auf eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis des Betriebs ab. Dagegen klagte die Firma, scheiterte nun aber vor dem Verwaltungsgericht.
Eine Kommune könne durchaus auch „Belange des Straßen- und Ortsbildes“ berücksichtigen, urteilten die Richter, etwa wenn eine „Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums“ vermieden werden solle. Das Bingener Standortkonzept für Altkleidersammelcontainer sei nicht zu beanstanden, es richte sich nicht nur nach ästhetischen Gesichtspunkten, sondern habe bei der Auswahl der festgelegten Standorte unter anderem auch eine verkehrsgünstige Lage im Blick.
Gegen die Entscheidung ist nun noch Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz zugelassen.
© 320°/dpa | 18.07.2018