Urteil

Nach der neuen Gewerbeabfallverordnung muss jeder Betrieb eine Restmülltonne vorhalten. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein Entsorger hatte gehofft, dass er diese Voraussetzungen erfüllt. Aber er scheiterte vor Gericht.

Gericht verpflichtet Entsorger zur Restmülltonne


Das betreffende Entsorgungsunternehmen, das gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle sammelt und befördert, hatte angeführt, dass bei ihm keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen würden. Folglich hätte es auch keine kommunale Restmülltonne vorzuhalten. Das Unternehmen verwies unter anderem auf das Entsorgungsfach­betriebe-Zertifikat und ein Bestätigungsschreiben der Entsorgungsanlage, wonach diese in der Lage sei, Siedlungsabfälle mit einer Quote von 100 Prozent zu verwerten.

Das Verwaltungsgericht Cottbus ließ sich davon aber nicht überzeugen. Wie der Stahlrecyclingverband BDSV berichtet, vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Entsorgungsbetrieb sehr wohl verpflichtet sei, eine Pflicht-Restmülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten (Urteil vom 23.03.2018, Az.: 6 K 1975/15).

Der Entsorger hätte nicht den Beweis dafür erbringen können, dass bei ihm keine überlassungspflichtigen Abfälle anfielen. So enthalte das Entsorgungsfach­betriebe-Zertifikat keine Aussage darüber, ob es sich bei diesen Abfällen um Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung handele. Auch das Bestätigungsschreiben der Entsorgungsanlage half dem Entsorgungsfachbetrieb nicht.

Urteil auf Basis der neuen Gewerbeabfallverordnung

Nach Einschätzung von BDSV-Hauptgeschäftsführer Rainer Cosson lag dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wohl zum ersten Mal überhaupt die neue Ge­werbeabfallverordnung zugrunde. Gemäß der neuen Verordnung müssen Abfallerzeuger und -besitzer eine Restmülltonne vorhalten, da der Verordnungsgeber die Auffassung vertritt, dass grundsätzlich bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auch Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können.

Diese Abfälle sind deshalb als Abfälle zur Beseitigung anzusehen. Eine Befreiung von der Pflicht-Restmülltonne ist nur möglich, wenn die Abfallerzeuger und -besitzer nachweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen und sie demzufolge auch keiner Behälternutzungspflicht unterliegen.

„Das aktuelle Urteil des VG Cottbus mag kurios wirken, entspricht allerdings nach unserer Bewer­tung dem geltenden Recht“, sagt BDSV-Chef Cosson. Sein Verband habe seinerzeit im Anhörungsverfahren die Regelung zur Restmülltonne als antiquiert bekämpft. „Gegenüber den geltend gemachten massiven kommunalen Interessen sind wir allerdings letztendlich unterlegen.“

 

© 320° | 12.07.2018

Mehr zum Thema
Landgericht München muss Lkw-Kartellprozess neu aufrollen
Die neue Abfall­­­verbringungsverordnung kann kommen
Erstes deutsches Unternehmen für Schiffsrecycling
Verpackungsmüll: Warum bayerische Kommunen weiterhin auf das Bringsystem setzen
Zu viel Bürokratie: „Das macht manche Firmen verrückt“
Regierung in Sachsen beschließt Förderung der Kreislaufwirtschaft
Videoüberwachung an Containern ist „schwieriges Thema“
Circular Economy: München hat die meisten Start-ups
Voestalpine will Buderus Edelstahl verkaufen
Wertstofftonne: Karlsruher hadern mit privatem Entsorger
EU-Länder unterstützen Verpackungs­verordnung