Überarbeiteter Referentenentwurf

Ende Oktober läuft die Notifizierungsfrist für den Entwurf zur neuen Gewerbeabfallverordnung ab. Dann wäre der Weg frei für das Gesetzgebungsverfahren. Fragen und Antworten zum aktuellen Stand des Vorhabens.

Gewerbeabfall-Verordnung: Nächste Hürde ist das Kabinett


Der Status quo bei der Entsorgung von gemischt anfallenden Gewerbeabfällen ist für Recycler nur wenig zufriedenstellend: Rund 6,2 Millionen Tonnen dieser Gemische fallen jedes Jahr an, aber nur 45 Prozent werden sortiert. Am Ende werden nur 400.000 Tonnen stofflich verwertet – das entspricht einer Quote von 6,5 Prozent.

Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums (BMUB) ist viel mehr möglich. Das Ministerium hat daher die Novelle der bestehenden, aber weitgehend unbeachteten Gewerbeabfall-Verordnung auf den Weg gebracht. Fragen und Antworten zum aktuellen Stand des Vorhabens:

Was ist das Ziel der Novelle?

Das Ziel der Novelle ist die Stärkung des Recyclings von gemischt erfassten Gewerbeabfällen. Ab 1. Januar 2019 müssen Vorbehandlungsanlagen pro Kalenderjahr eine Sortierquote von durchschnittlich 85 Masseprozent erfüllen. Dabei berechnet sich die Sortierquote aus dem Anteil der verwerteten Abfälle am Gesamtinput der Anlage.

Darüber hinaus müssen die Anlagenbetreiber eine Recyclingquote (Anteil der recycelten Abfälle an den verwerteten Abfällen) von 30 Masseprozent erreichen. Eine automatische Erhöhung der Recyclingquote auf 50 Masseprozent ist im aktuellen Referentenwentwurf nicht mehr vorgesehen. Stattdessen muss die Bundesregierung bis zum 31.12.2020 auf der Grundlage der bis dahin gesammelten Erfahrungen eine Anpassung der Quote prüfen.

Unter welchen Umständen ist eine gemischte Erfassung überhaupt zulässig?

Grundsätzlich setzt der Entwurf zur Gewerbeabfall-Verordnung bei der Anfallstelle des Abfallerzeugers an. Gemäß Entwurf müssen gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle künftig nach Stoffströmen getrennt gesammelt und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zugeführt werden. Die Getrennthaltungspflicht bezieht sich auf Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle sowie Holz, Bioabfälle und Textilien.

Ausnahmen sind dann vorgesehen, wenn die Getrennthaltungspflicht für den Abfallerzeuger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dann ist eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zulässig. Die Abfallgemische sind dann einer Vorbehandlung bzw. Aufbereitung zuzuführen.

Wie die Anwaltskanzlei Köhler & Klett mitteilt, ist im aktuellen Entwurf noch eine weitere Ausnahme hinzugekommen: Demnach ist die gemischte Erfassung auch dann möglich, wenn der Abfallerzeuger im vorangegangenen Kalenderjahr eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht hat. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass bei sehr hohen Getrenntsammlungsquoten die übrigbleibenden Gemische kaum noch verwertbare Bestandteile enthalten und deshalb für eine Sortierung in einer Vorbehandlungsanlage nicht geeignet sind, erklärt die Kanzlei. Jene Abfallerzeuger, die diese Ausnahmereglung in Anspruch nehmen wollen, müssen die Getrenntsammlungsquote durch einen zugelassenen Sachverständigen nachweisen.

Was heißt „technisch nicht möglich“?

Hier verweist Köhler & Klett auf zwei Beispiele, die im aktuellen Referentenentwurf aufgeführt sind. Zum einen gebe es den Fall, dass nicht genug Platz für die Aufstellung der Abfallbehälter für eine getrennte Sammlung zur Verfügung steht. Zum anderen den Fall, dass die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die Getrenntsammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.

Welche Anforderungen müssen Vorbehandlungsanlagen erfüllen?

Grundsätzlich hält der überarbeitete Referentenentwurf an der Festlegung technischer Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen fest. Diese Anforderungen sollen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Wie Köhler & Klett erklärt, sollen aber Aggregate zur Separierung verschiedener Kunststoffsorten im Gegensatz zu früheren Entwürfen nicht mehr verlangt werden; es genügten nunmehr Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent.

Neu hinzugekommen sei die Forderung nach Aggregaten zur Ausbringung von Holz und Papier. Nach den Vorgaben des BMUB müssen die Vorbehandlungsanlagen in jedem Fall so funktionieren, dass bei der Sortierung mindestens 85 Prozent werthaltige Abfälle aussortiert werden.

Ist es zulässig, dass die geforderten technischen Komponenten durch mehrere Betriebe erfüllt werden?

Ja. Nach dem überarbeiteten Entwurf können die technischen Anforderungen auch durch mehrere hintereinandergeschaltete Anlagen gemeinsam erfüllt werden. Und zwar auch dann, wenn diese nicht auf demselben Grundstück betrieben werden.

Für den Fall, dass es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, muss durch Verträge sichergestellt werden, dass alle Verwertungsabfälle, die von der ersten Anlage aussortiert werden, weiterbehandelt und „insgesamt“ die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden, erklärt Köhler & Klett. „Insgesamt“ bedeute in diesem Zusammenhang, dass keine Einzelquoten, sondern gemeinsame, über alle Anlagen ermittelte Sortier- und Recyclingquoten zu bilden sind.

Wer ist bei mehreren Anlagen für die Berechnung der Quote zuständig?

Die Berechnung dieser Quoten obliegt dem Betreiber der ersten Anlage in der Behandlungskette. Die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen sind verpflichtet, ihm die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

In der Praxis könnte die Quotenermittlung allerdings problematisch werden, glaubt Köhler & Klett. Nämlich dann, wenn eine Anlage zu verschiedenen Behandlungsketten gehört, weil dort Abfälle aus unterschiedlichen Anlagen zur Weiterbehandlung angenommen werden. In diesem Fall stelle sich insbesondere die Frage, wie die dem Recycling zugeführten Abfälle im Output der Anlage den verschiedenen Erstvorbehandlungsanlagen, aus denen der Input stammt, zuzuordnen sind.

Welche Dokumentationspflichten sind vorgesehen?

Für den Abfallerzeuger gilt, dass er das Getrennthalten und den weiteren Weg der getrennt gehaltenen Abfälle dokumentieren muss. Die Dokumentation hat der Abfallerzeuger vorhaltig zu halten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Der Abfallbesitzer muss sicherstellen, dass die Abfälle den Weg in die Vorbehandlungsanlage gehen. Bei der erstmaligen Übergabe muss er die Leistungsfähigkeit der Vorbehandlungsanlage belegen.

Auch hinsichtlich der Sortier- und Recyclingquote gibt es Dokumentationspflichten. Die Sortierungsquote muss monatlich festgehalten werden. Bezüglich der Recyclingquote sollen die Anlagenbetreiber die Daten jährlich an die zuständige Behörde übergeben. Werden die geforderten Quoten unterschritten, müssen die Gründe dafür dargelegt werden.

Was sind die nächsten Schritte?

Ende Oktober läuft die Notifizierungsfrist des Referentenentwurfes bei der EU-Kommission ab. Sofern die Kommission oder ein EU-Mitgliedstaat keine Einwände haben, könnte der Referentenentwurf im Anschluss dem Bundeskabinett zugeleitet werden. Nachdem der Entwurf das Kabinett erwartungsgemäß passiert, kann der Gesetzgebungsprozess beginnen: Dazu zählt, dass der Regierungsentwurf in den Bundestag eingebracht wird. Auch der Bundesrat muss dem Entwurf zustimmen. Beobachter rechnen damit, dass das Gesetzgebungsverfahren keine größere Schwierigkeiten verursachen wird, so dass das Verfahren im ersten Quartal 2017 abgeschlossen sein könnte.

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