Möglichkeit der Selbstzertifizierung

Für Schrottexporte nach Indien gibt es eine weitere Lockerung der ursprünglichen Regelung: Künftig ist eine Selbstzertifizierung für die Qualität und Sicherheit des exportierten Schrotts möglich. Doch nur speziell ausgestattete Schrottplätze können davon Gebrauch machen.

Indien kommt Schrottexporteuren entgegen


Wie der Weltrecyclingverband BIR gestern mitteilte, hat die indische Generaldirektion für Außenhandel (DGFT) die Regelungen für den Import von Metallschrotten aus dem Ausland ein Stück weit vereinfacht. Demnach können sich speziell ausgestattete Schrottplätze, die Schrott nach Indien exportieren wollen, hinsichtlich der Qualität und Sicherheit des Schrotts selbst zertifizieren. Eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung seitens der DGFT liege vor.

Das BIR lässt jedoch offen, was genau unter einer speziellen Ausstattung eines Schrottplatzes zu verstehen ist. Wie es aber heißt, müsse der betreffende Schrottexporteur ein eigenes Zertifikat (Pre-Shipment Inspection Certificate) vorlegen. Der Importeur auf der anderen Seite benötige eine “Self-Declaration cum Legal Undertaking” und eine Bankgarantie. Darüber hinaus müsse der Importeur belegen können, dass der Schrott, der nach Indien eingeführt werden soll, frei von explosivem und radioaktiv kontaminiertem Material ist. Außerdem könnten die Schrottlieferungen nur über die Häfen Cochin, Ennore, Goa, Haldia, Jawaharlal Nehru Port Trust (JNPT), Kolkata, New Mangalore, Tuticorin oder Visakhapatnam eingeführt werden. Dort würden die Lieferungen hinsichtlich etwaiger Kontaminationen überprüft.

Wahl zwischen Video und Fotos

Hintergrund der neuen Regelung ist die zum 1. Juli geänderte Vorschrift des DGFT für den Export metallischer Abfälle und Schrotte. Damit will die DGFT verhindern, dass mit Sprengstoffe kontaminierte oder radioaktiv verseuchte metallische Abfälle und Schrotte nach Indien gelangen. Die Düsseldorfer Kanzlei Köhler & Klett hatte erst vor kurzem erläutert, dass die Anforderungen sich dahingehend unterscheiden, ob die Schrotte in geshreddertem oder ungeshreddertem Zustand sind. Für geshredderte Materialien seien die Anforderungen geringer.

Generell ist für alle Materialien eine Inspektion vor Verschiffung (Pre-Shipment Inspection) und die Vorlage eines Vertrages zwischen Exporteur und Importeur notwendig. Aus dem Vertrag muss sich laut Köhler & Klett ergeben, dass das exportierte Material keine radioaktiv verseuchten Stoffe enthält. Auf Grundlage der Inspektion vor Verschiffung wird dann ein Zertifikat erteilt (Pre-Shipment Certificate), welches die Bestätigung enthält, dass die untersuchten Materialen keine Strahlenbelastung aufweisen.

Ursprünglich war auch die Anfertigung eines Videos der Inspektion vor Verschiffung durch die für die Durchführung der Inspektion und die Erteilung des Zertifikats zuständigen Stellen (Pre-Shipment Inspection Agency) vorgeschrieben. Nach der Kritik einiger Recyclingverbände lenkte das DGFT aber schließlich ein. Nun gilt seit 1. Juli, dass auch Fotografien ausreichend sind. Nach Angaben von Köhler & Klett besteht nun die Wahl zwischen einem Video und Fotografien. Dabei müssten die Fotografien folgende Einzelheiten zeigen:

  • Aufnahme des Orts der Inspektion, des ausführenden Inspektors und der Repräsentanten des Exporteurs/Importeurs;
  • Aufnahmen der Prüfinstrumente, die für die Inspektion verwandt wurden;
  • Aufnahmen des Befüllens der Container, die die Containernummer zeigen (mindestens eine Aufnahme pro Container) und
  • Aufnahmen des Verschließungsprozesses.

Diese Aufnahmen und das Zertifikat müssen schließlich nach Angaben der Kanzlei auf der Seite der DGFT hochgeladen werde. Alternativ sei es auch möglich, die Aufnahmen und das Zertifikat per E-Mail der DGFT zur Verfügung zu stellen.

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