Klärschlammbehandlung

Die aufkeimende Unsicherheit über die mögliche Einbeziehung der Klärschlammverbrennung in den Emissionshandel muss schnell ausgeräumt werden, fordert die ITAD. Schließlich wäre eine solche Emissionshandelspflicht sachlich nicht begründbar. Das BMU hat bereits seine Unterstützung zugesagt.

ITAD fordert schnelle Klarstellung


Die drohende Einbeziehung der thermischen Klärschlammbehandlung in den Emissionshandel sorgt für Unverständnis unter den Betreibern von Müllverbrennungsanlagen. Eine Emissionshandelspflicht wäre sachlich nicht gerechtfertigt, betont Carsten Spohn, Geschäftsführer der Interessengemeinschaft der Thermischen Abfall­behandlungs­anlagen in Deutschland (ITAD). Die Bundesregierung müsse schnellstens für eine Klarstellung hinsichtlich der Freistellung von Klärschlammverbrennungsanlagen von der Emissionshandelspflicht sorgen.

Hintergrund der aufkommenden Diskussion ist der geänderte Siedlungsabfall-Begriff in der novellierten EU-Abfallrahmenrichtlinie. Demnach zählen Abfälle aus Kläranlagen nicht zum Siedlungsabfall. Folglich fallen Abfälle aus Kläranlagen unter die Emissionshandelspflicht, da nur Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und gefährliche Abfälle von der Emissionshandelspflicht ausgenommen sind.

Sollte sich nichts an dieser Rechtslage ändern, müssten ab dem Jahr 2021 alle Betreiber von Klärschlammverbrennungs­anlagen – ob Mono- oder Mitverbrennung – für ihre Treibhausgasemissionen Zertifikate nachweisen. Die ITAD begrüßt daher die Aussage des Bundesumweltministeriums (BMU), eine entsprechende Klarstellung auf europäischer Ebene zu erreichen. „Es kann nicht sein, dass eine politisch nicht beabsichtigte und sachlich auch nicht begründbare Einbeziehung von Klärschlamm­verbrennungsanlagen in den Emissionshandel für große Unsicherheiten in der Branche sorgt, die als Hoffnungsträger für das Phosphor-Recycling gilt“, so Spohn.

Sachlich nicht begründbar wäre die Einbeziehung in den Emissionshandel deshalb nicht, weil der Emissionshandel ein Anreizsystem sei. „Der Emittent muss zumindest die theoretische Chance haben, sich den Kauf von Emissionszertifikaten zu sparen, indem er sich ökologischer verhält, beispielsweise indem er statt fossiler Energieträger Erneuerbare einsetzt“, argumentiert Spohn. Diese Wahl habe man bei der Klärschlammverwertung aber nicht. Denn die Alternativen zur thermischen Behandlung – insbesondere die landwirtschaftliche Verwertung – hätten deutlich höhere Umweltrisiken zur Folge und seien zu Recht für einen Großteil der Klärschlämme künftig nicht mehr zugelassen.

Letztendlich mache eine Einbeziehung von Klärschlammverbrennungsanlagen auch deshalb keinen Sinn, weil thermische Abfallbehandlungsanlagen fossile Energieträger wie Kohle, Öl oder Gas ersetzen, sagt Spohn. Sie würden somit einen positiven Beitrag zur Dekarbonisierung und damit zum Klimaschutz leisten.

 

© 320° | 28.11.2018

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