Urteil zur Altkleidersammlung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat klargestellt, dass gewerbliche Anbieter bei der Vergabe von Sammelstandorten auf öffentlichen Flächen nicht ausgeschlossen werden dürfen. Das verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Geklagt hatte ein Bochumer Textilrecycler.

Keine Bevorzugung der Karitativen


Im Kreis Recklinghausen wird es bald mehr Altkleider-Container geben. Grund ist ein Urteil des Gelsenkirchener Verwaltungsgerichts: Das hat entschieden, dass auch gewerbliche Sammler Container aufstellen dürfen. Bisher dürfen das dort nur Sozialverbände. Dagegen hat die Profittex GmbH aus Bochum geklagt.

Das Bochumer Entsorgungsunternehmen wollte in Haltern ursprünglich an verschiedenen Standorten Altkleidercontainer aufstellen. Die Anträge wurden jedoch von der Stadt abgelehnt, mit der Begründung, dass das Sammeln von Altkleidern in der Hand karitativer Organisationen liege, womit der Bedarf abgedeckt sei.

Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass gewerbliche Anbieter bei der Vergabe von Sammelstandorten auf öffentlichen Flächen nicht ausgeschlossen werden dürfen. Denn dies verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot. Selbst wenn keine weiteren Containerstandorte zur Verfügung stünden, müsse die Stadt Kriterien entwickeln, bei der alle Anbieter zum Zug kommen könnten, hieß es bei der Begründung des Urteils.

Als Lösungsvorschlag habe der Vorsitzende der 14. Kammer am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Karsten Herfort, ein „rollierendes System“ vorgeschlagen, berichtet die Haltener Zeitung. Danach würden die Container-Standorte immer nur für einen bestimmten Zeitraum vergeben. Alternativ könnte die Stadt die Sammlung auf öffentlichen Flächen aber auch komplett verbieten.

In Haltern haben sich die Beteiligten laut Haltener Zeitung auf einen Kompromiss geeinigt: Das Bochumer Unternehmen darf seine Sammelcontainer nun ein Jahr lang an 15 Standorten aufstellen.

 

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