Rechtsprechung

Ob Klärschlamm-Komposte als Produkt oder Abfall einzustufen sind, ist rechtlich umstritten. Erst vor kurzem ist die Streitfrage wieder vor Gericht gelandet. Die Richter haben hierzu eine eindeutige Entscheidung getroffen.

Klärschlamm-Kompost: Produkt oder Abfall?


Wie die Berliner Rechtsanwaltskanzlei GGSC berichtet, lag dem Rechtsstreit vor dem OVG Berlin-Brandenburg ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde. In diesem hatte sich der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigten offenen Mietenkompostierung, in der ganz überwiegend kommunale Klärschlämme kompostiert werden, gegen eine nachträglich angeordnete Sicherheitsleistung in Millionenhöhe gewandt. Mit der Sicherheitsleistung sollten die Betreiberpflichten abgesichert werden, die sich aus Paragraf 5 Abs. 3 BImSchG ergeben.

Bei dem Verfahren sei vor allem streitig gewesen, ob es sich bei dem Klärschlammkompost noch um Abfall handelt, erklärt GGSC. Nach Paragraf 5 Abs. 1 KrWG endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat. Laut GGSC vertrat der Kläger die Auffassung, dass zwar der ursprüngliche Klärschlamm Abfall ist, nicht aber der daraus entstandene (Klärschlamm)-Kompost, da er eben ein Verwertungsverfahren durchlaufen habe.

Das OVG Berlin-Brandenburg teilte diese Auffassung nicht (Az.: OVG 11 S 78.18). Stattdessen stuften die Richter den Klärschlammkompost weiterhin als Abfall ein. Damit habe sich das OVG der Auffassung des VGH Kassel (Beschluss vom 09.10.2012, Az.: 2 B 1860/12) angeschlossen, erklärt GGSC. Danach ist ein Verwertungsverfahren im Sinne des KrWG erst dann „durchlaufen“, wenn die stofflichen Eigenschaften des Abfalls so verändert worden sind, dass das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist und er seine vorherigen abfalltypischen Gefahren verloren hat.

Schadlosigkeit der Verwertung muss sichergestellt sein

Wie GGSV weiter mitteilt, habe das OVG auch die zum früher geltenden KrW-/AbfG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten für weiterhin anwendbar erklärt (Az.: 7 C 4/06). Hiernach müsse der abschließende Eintritt des Verwertungserfolges immer dann überprüft oder überwacht werden, wenn die stofflichen Eigenschaften der Abfälle nicht für den ursprünglichen, sondern für andere Zwecke genutzt werden.

Bei Klärschlamm-Kompost sei dies der Fall. Denn im Gegensatz zu Kunststoffabfällen, die wieder in der Kunststoffindustrie eingesetzt werden, werde Klärschlammkompost in der Landwirtschaft oder im Landschaftsbau verwendet. „Die Abfalleigenschaft endet in diesen Fällen nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs- oder Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls sichergestellt sein“, so die Kanzlei.

Gerade die mögliche Schadstoffbelastung der Klärschlämme und damit auch die der daraus gewonnen Komposte erfordere weiterhin die Überwachung, ob die insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgabe für die Verwendung auch tatsächlich eingehalten werden, betont GGSC. „Eine schadlose Verwertung von Klärschlammkomposten und damit das Ende der Abfalleigenschaft kann erst dann festgestellt werden, wenn der Klärschlammkompost sachgerecht auf geeignete, nämlich ggf. nur in geringem Maße bereits vorbelastete Böden aufgebracht worden ist, weil erst dann das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist.“

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