Phosphorrecycling

Der Bundesrat hat die Novelle der Klärschlammverordnung verabschiedet. Damit wird die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft eingeschränkt. Die Ländervertreter fordern jedoch 38 Änderungen.

Klärschlamm-Verordnung: Maßgabenbeschluss mit 38 Änderungen


Die Bundesregierung will mit der Novelle der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) die vorhandenen Ressourcen im Land besser nutzen und unabhängiger von Importen mineralischer Dünger werden. Das sind immerhin 124.000 Tonnen pro Jahr. Wie das Umweltbundesamt einmal ausgerechnet hat, lassen sich 19.000 Tonnen konventioneller Dünger pro Jahr (über 12 Prozent) durch recyceltes Phosphor aus Klärschlamm substituieren.

Weg frei zum technischen Phosphorrecycling

Die Novelle schränkt generell die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen ein. Der Einsatz im Landschaftsbau ist gar nicht mehr möglich. Gleichzeitig wird eine Pflicht zur technischen Rückgewinnung von Phosphor festgeschrieben.

Für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße über 50.000 Einwohnerwerten und über 100.000 Einwohnerwerten besteht künftig die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung. Erstgenannte haben für die Umsetzung nach Inkrafttreten der Verordnung 12 Jahre Zeit, letztgenannte 15 Jahre. Betreiber betroffener Anlagen müssen der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen vorlegen.

Wie es aus dem Bundesumweltministerium heißt, fanden Anträge, die eine Pflicht zur Phosphorrückgewinnung auch für Anlagen mit weniger als 50.000 Einwohnerwerten festschreiben wollten, keine Mehrheit. Damit können Klärschlämme aus solchen Anlagen auch in Zukunft bodenbezogen verwertet werden.

Phosphorgehalt von mindestens 20 Gramm

Die aufgeführten Punkte stehen so auch schon im Beschluss des Bundestags vom 9. März 2017. Allerdings fügten die Abgeordneten der Länderkammer gegenüber dem Regierungsentwurf laut Bundesumweltministerium in einem Maßgabenbeschluss 38 Änderungen hinzu. Zu den wichtigsten Änderungen zählen folgende Punkte:

  • die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsaschen besteht erst ab einem Phosphorgehalt des Klärschlamms von 20 Gramm oder mehr; im Regierungsentwurf war eine Rückgewinnungspflicht unabhängig vom Phosphorgehalt des thermisch vorbehandelten Klärschlamms vorgesehen
  • bei Einsatz von Phosphorfällungsverfahren müssen alternativ mindestens 50 Prozent des Phosphorgehalts des Klärschlamms zurückgewonnen oder der Phosphorgehalt auf weniger als 20 Gramm reduziert werden; der Regierungsentwurf schrieb eine Rückgewinnungsquote und die Reduzierung des Phosphorgehalts der Klärschlämme fest
  • bei Mitverbrennung von Klärschlamm mit anschließender Phosphorrückgewinnung sollen auch Kohlen mit einem Aschegehalt von mehr als 2,5 Prozent (somit Braunkohlen) eingesetzt werden dürfen.

Weitere Änderungen betreffen die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen. Hier einigte sich der Bundesrat darauf, dass die Aufbringungsflächen generell im Abstand von 10 Jahren auf die organischen Schadstoffe PCB und Benzo(a)pyren zu untersuchen sind.

Die Formulierung im Entwurf der Bundesregierung war diesbezüglich wesentlich weicher: Analysen der Aufbringungsflächen sollten nur im Fall hoher Klärschlammbelastungen erfolgen. Darüber hinaus beschlossen die Ländervertreter die Pflicht, Klärschlamm regelmäßig auf das Schwermetall Chrom (und Chrom-(VI)-Verbindungen) untersuchen zu lassen

Leichterer Marktzugang von Sekundärphosphaten

Neu zum Beschluss des Bundestags hinzugekommen ist vergangenen Freitag auch ein Entschließungsantrag (Bundesrat-Drucksache 255/17). Darin bittet der Bundesrat die Bundesregierung, „die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Zulassung von sekundären Phosphaten als Düngemittel zu beschleunigen“. Die Abgeordneten befürchten offenbar, dass Produkte aus Recyclingverfahren sonst gegenüber konventionellen Düngern benachteiligt wären.

Um das zu verhindern, sollen unter anderem Gefäßversuche im Gewächshaus nach standardisierten Vorgaben eingeführt und vorläufige befristete Zulassungen erteilt werden. „Produkte aus innovativen Recyclingverfahren stehen langwierigen Untersuchungsreihen mit ungewissem Ausgang gegenüber. Vorgaben zur Standardisierung in vegetationsunabhängigen Testreihen sichern reproduzierbare Ergebnisse und wirken einer Benachteiligung von sekundären Phosphaten am Markt entgegen“, lautet die Begründung.

Abschluss noch vor der Bundestagswahl

Mit dem Beschluss des Bundesrats ist das Gesetzgebungsverfahren fast beendet. In den kommenden Wochen müssen das Bundeskabinett und der Deutsche Bundestag noch dem Maßgabebeschluss zustimmen. Tauchen dabei keine weiteren Probleme auf, wird die Klärschlammverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet und kann im Laufe des Sommers 2017 in Kraft treten.

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