Ausnahmeregelungen des EEG

Die Koalition hat die Details für die Anträge auf Reduzierung der EEG-Umlage in einem Gesetzwurf festgezurrt. Die von einem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage darf sich von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln, heißt es darin.

Koalition legt Gesetzentwurf für Ausgleichsregelung vor


Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen vorgelegt. Damit wollen die Fraktionen die bisherigen Ausnahmeregelungen des Erneuerbare-Energien Gesetzes (EEG) fortführen und so zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Industriestandorts Deutschland beitragen. Die Sonderregelungen gelten für die stromintensive Industrie, die im internationalen Wettbewerb steht. Dazu zählen auch Recyclingunternehmen.

Anträge auf Reduzierung der EEG-Umlage können Unternehmen aus den Branchen stellen, die von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission als strom- und handelsintensiv eingestuft worden und die auf zwei Listen zusammengestellt worden sind. Außerdem muss der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung der Unternehmen einen Mindestanteil aufweisen. Der Mindestanteil beträgt bei 68 Branchen der Liste 1 mindestens 16 Prozent (ab 2015: 17 Prozent). Bei Unternehmen der Liste 2 beträgt der Mindestanteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung der Unternehmen für 151 Branchen mindestens 20 Prozent.

Die privilegierten Unternehmen sollen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage bezahlen. Diese Belastung soll jedoch auf vier beziehungsweise 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung der Unternehmen begrenzt werden. Ungeachtet dessen sollen alle privilegierten Unternehmen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für alle darüber hinaus gehenden Kilowattstunden mindestens 0,1 Cent bezahlen.

Unternehmen, die höher belastet werden als bisher, sollen bis 2019 Zeit erhalten, um sich auf den Anstieg der Belastung einzustellen: „Zu diesem Zweck darf sich die von einem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln“, heißt es in dem Entwurf.

Übergangs- und Härtefallregelungen

Für die Unternehmen gibt es noch weitere Übergangs- und Härtefallregelungen. So sollen bis 2014 privilegierte Unternehmen, die künftig nicht mehr antragsberechtigt sind, ab 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage zahlen müssen und im Übrigen mindestens 20 Prozent der Umlage. Diese nur für bestimmte Konstellationen geltende Regelung soll Härtefälle im Zuge der Systemumstellung vermeiden und nicht befristet werden.

Wie aus dem Gesetzentwurf weiter hervorgeht, wird in diesem Jahr eine Strommenge von 107,1 Terawattstunden als privilegiert anerkannt. Davon betreffen 90 Prozent die Industrie und zehn Prozent Schienenbahnen. Die Entlastungswirkung beträgt nach diesen Angaben insgesamt 5,1 Milliarden Euro. „Es ist nicht Sinn und Zweck der Neuregelung, Mehreinnahmen zu generieren, vielmehr zielt sie darauf ab, eine Ausweitung des Begünstigtenkreises und Mindereinnahmen im Vergleich zu der bisherigen Regelung zu vermeiden“, betont die Koalition.

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