Gerichtsurteil

kostenpflichtig
Private, karitative und kommunale Altkleidersammler streiten sich vielerorts um Sammelgenehmigungen. Nun hat ein privater Sammler einen Rechtsstreit mit der Stadt Münster gewonnen. Der Anwalt betont: Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Vergabe in ganz Deutschland.

Kommune darf karitative Altkleidersammler nicht bevorzugen


Die Stadt Münster war in den vergangenen Jahren wählerisch, wenn es um die Vergabe von öffentlichen Standplätzen für die Altkleidersammlung ging. Nur einige bestimmte karitative Altkleidersammler haben Plätze zugewiesen bekommen. Allerdings zu Unrecht, wie das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden hat: Auch private und andere karitative Sammler müssen laut Gerichtsurteil gleichberechtigt zum Zug kommen.

Geklagt hatte ein privater Altkleidersammler, der von Christoph Worms von Brandi Rechtsanwälte vertreten wurde. Wie der Anwalt erklärt, zog der Sammler vor Gericht, weil die Stadt Münster und die AWM (Abfallwirtschaftsbetriebe Münster) ihn sowie weitere gewerbliche und karitative Träger von der Sammlung ausgeschlossen hatte. Dabei wurde offenbar argumentiert, die Stadt führe eine eigene städtische Sammlung durch und bediene sich der karitativen Träger nur als Gehilfen. Dritten würde prinzipiell keinen Zugang zu öffentlichen Flächen zum Zwecke der Sammlung von Altkleidern zu Verfügung gestellt, habe die Stadt argumentiert.

Dieser Auffassung widersprach nun das Oberverwaltungsgericht in Münster und entschied in dem Grundsatzurteil (Aktenzeichen 11A2627/18), dass die Stadt Dritte künftig bei der Vergabe von öffentlichen Flächen zum Zwecke der Sammlung von Altkleidern gleichberechtigt berücksichtigen muss.

Keine Ungleichbehandlung gegenüber Dritten

Das Gericht rechtfertigt das Urteil unter anderem damit, dass die Stadt gerade gar keine städtische Sammlung durchführe, sondern ausgewählte karitative Träger die Sammlungen eigenverantwortlich praktizieren würden. Darin liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber anderen gewerblichen oder karitativen Trägern von Altkleidersammlungen.

Nach Auffassung von Anwalt Worms hat die Entscheidung weitreichende Folgen für die Vergabe von Altkleidersammlungen in ganz Deutschland: „Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster wird die Vergabe von öffentlichen Stellplätzen für Altkleidersammlungen endlich fairer. Damit wird die in vielen Kommunen angewandte Praxis der Bevorzugung weniger ausgewählter Träger grundlegend infrage gestellt“, erklärte der Rechtsanwalt. „Viele Kommunen müssen ihre Praxis nun ändern und ein faires, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren etablieren.“

 

© 320°/ek | 12.06.2019
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